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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Wurde ein Beschwerdeführer hinsichtlich eines Beschwerdepunktes klaglos gestellt, dann ist nach § 56 VwGG die Frage des Aufwandersatzes so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei iSd § 47 Abs. 1 VwGG wäre. Ein Aufwandersatz an die belangte Behörde kommt daher in diesem Verfahren nicht mehr in Betracht.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzBelangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070128.X02Im RIS seit
19.04.2011Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011