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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0052 E 22. April 1999 RS 2Stammrechtssatz
Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs 1 WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070128.X01Im RIS seit
19.04.2011Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011