TE AsylGH Erkenntnis 2011/04/12 B8 418499-1/2011

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Veröffentlicht am 12.04.2011
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Spruch

B8 418.499-1/2011/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 05.04.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011, Zahl: 11 02.188-EWEST, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, führt den im Spruch genannten Namen und gehört der moslemisch albanischen Volksgruppe an.

 

Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben am 06.03.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.03.2011 gab der Beschwerdeführer befragt nach dem Grund für das Verlassen seines Heimatlandes an, er werde bedroht. Sein bester Freund sei im Jahr XXXX getötet worden und bis heute sei dieser Vorfall nicht geklärt. Der Beschwerdeführer habe den Verdacht, dass man ihn selbst nun wegen seines Freundes bedrohe. Sein toter Freund heiße XXXX und sei Mitglied der UCK während des Kosovo-Krieges gewesen. Er sei nicht nur sein Freund sondern auch sein Nachbar gewesen. Ob sein Tod mit der UCK in Zusammenhang stehe, wisse der Beschwerdeführer nicht genau, aber er vermute es. Der Beschwerdeführer glaube nun, dass die Täter vermuten würden, dass der Beschwerdeführer selbst mehr darüber wisse und er nun deshalb bedroht werde. Der Beschwerdeführer sei telefonisch bedroht worden, man habe ihm gesagt, dass er "der Nächste" sei. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und fühle sich auch zuhause nicht mehr sicher. Von Seiten des Staates habe er aber nichts zu befürchten.

 

Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.03.2011 gab der Beschwerdeführer zunächst befragt nach seinen verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich an, sein Onkel lebe seit etwa 11 Jahren in Österreich, den genauen Wohnort kenne der Beschwerdeführer nicht. Er telefoniere ab und zu mit dem Onkel und dieser besuche ihn auch gelegentlich. Der Onkel habe auch im Kosovo Urlaub gemacht. Der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung und gab neuerlich befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, Folgendes an:

 

"F: Schildern Sie bitte, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

 

A: Ich wurde im Kosovo bedroht. Mein bester Freund wurde getötet.

 

Anmerkung: Da der Antragsteller sein Vorbringen offensichtlich beendet hat, werden weitere Fragen zu seinem Fluchtvorbringen gestellt.

 

F: Können Sie diese Bedrohungen detaillierter schildern?

 

A: Ich wurde telefonisch bedroht, nachdem mein Freund getötet worden war. Man hat mich angerufen und mir wurde gesagt, dass mein bester Freund umgebracht worden ist und ich der nächste sei.

 

F: Wann wurde Ihr Freund umgebracht?

 

A: Das war am XXXX.

 

F: Wann begannen die Drohungen?

 

A: Diese Drohungen begannen etwa ein Jahr nach seinem Tod.

 

F: Wie oft wurden Sie bedroht?

 

A: Gezählt habe ich diese Anrufe nicht, ich wurde aber sehr oft bedroht.

 

F: Wurden Sie nur telefonisch bedroht?

 

A: Ich wurde nur telefonisch bedroht. Ich ging auch nicht mehr aus dem Haus.

 

F: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie haben die letzten zwei Jahre Ihr Haus nicht mehr verlassen?

 

A: Eigentlich habe ich mich die letzten zwei Jahre bei meinen Verwandten versteckt.

 

F: Obwohl Sie sich bei den Verwandten versteckt haben, wurden Sie telefonisch bedroht?

 

A: Ja, das stimmt. Ich hatte ja ein Handy und man hat mich immer am Handy angerufen.

 

F: Haben Sie Ihre Telefonnummer nicht gewechselt?

 

A: Das habe ich schon gemacht. Diejenigen, die mich bedroht haben, haben aber irgendwie die neue Nummer herausgefunden.

 

F: Was genau haben diese Anrufer zu Ihnen gesagt?

 

A: Sie haben zu mir gesagt: "Wir werden dich finden, egal wie lange es dauert und dann werden wir dich umbringen."

 

F: Haben diese Anrufer sonst noch etwas zu Ihnen gesagt?

 

A: Nein, sie habe aber das immer wiederholt.

 

F: Waren Sie bei der Polizei und haben um Schutz und Hilfe ersucht?

 

A: Nein. Der Vorfall mit meinem Freund wurde nicht aufgeklärt.

 

F: Wissen Sie, warum Ihr Freund umgebracht worden ist?

 

A: Nein. Ich weiß nur, dass er im Krieg teilgenommen hat. Ob das der Grund war, warum er getötet worden ist, weiß ich aber nicht.

 

F: Warum wurden Sie eigentlich bedroht?

 

A: Das weiß ich nicht. Ich vermute, dass ein Zusammenhang mit meinem Freund besteht.

 

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

 

A: Schriftliche Beweise habe ich nicht. Sie können das aber vor Ort im Kosovo prüfen.

 

F: Wie soll man das vor Ort prüfen?

 

A: Sie können den Vorfall aus dem Jahr XXXX, als mein Freund getötet worden ist, bei der Polizei überprüfen lassen. Außerdem wissen meine Verwandten Bescheid.

 

F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt?

 

A: Ja.

 

F: Was befürchten Sie in Ihrem Herkunftsstaat?

 

A: Es gibt keine Sicherheit im Kosovo. Man ist nicht einmal im eigenen Haus sicher.

 

Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Einvernahme dieser Stelle Feststellungen zur aktuellen Lage im Kosovo in Bezug auf die Sicherheitssituation und Schutzgewährungswilligkeit und -fähigkeit der Sicherheitsbehörden zur Kenntnis gebracht.

 

F: Möchten Sie dazu etwas angeben?

 

A: Das ist zwar gut beschrieben, funktioniert in Wirklichkeit aber nicht so. Auch der Vorfall mit meinem Freund wurde nie geklärt.

 

F: Warum haben Sie den Kosovo nicht schon früher verlassen, nachdem Sie schon zwei Jahre lang bedroht werden?

 

A: Ich habe mich in der Hoffnung versteckt, dass alles besser wird. Nachdem sie aber meine neue Handynummer eruiert haben, habe ich bemerkt, dass nichts mehr nützt.

 

F: Könnten Sie sich den von Ihnen dargelegten Bedrohungen nicht auch dadurch entziehen, indem Sie sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach Prishtine oder Prizren, begeben?

 

A: Nein. Das war nicht möglich.

 

F: Warum war das nicht möglich?

 

A: Ich habe keine Verwandten in diesen Regionen und finanziell war das auch nicht möglich.

 

F: Wovon haben Sie vor Ihrer Flucht im Herkunftsstaat gelebt?

 

A: Mein Onkel, der in Österreich lebt, hat uns finanziell unterstützt. Außerdem musste ich bei den Verwandten nichts bezahlen.

 

F: Welche Angehörigen leben nach wie vor im Herkunftsstaat?

 

A: Meine Eltern, meine beiden Schwestern und mein Bruder leben im Kosovo, in XXXX.

 

Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Einvernahme dieser Stelle Feststellungen zur aktuellen Lage im Bezug auf die Rückkehrsituation zur Kenntnis gebracht.

 

F: Möchten Sie dazu etwas angeben?

 

A: Ich kann nicht in den Kosovo zurück, mein Leben dort ist in Gefahr.

 

Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Republik Kosovo zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.

 

F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

 

A: Ich kann nicht in den Kosovo zurück, mein Leben dort ist in Gefahr.

 

Anmerkung: Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG wird vom Dolmetsch übersetzt und dem Antragsteller ausgefolgt.

 

V: Sie werden darüber informiert, dass mit 01.07.2009 Ihr Herkunftsstaat durch die VO BGBl II, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.

 

Dazu bestimmt § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar.

 

F: Haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?

 

A: Ich habe Angst, zurückzukehren.

 

Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird.

 

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

 

A: Ja".

 

Am 10.03.2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt ein weiteres Mal einvernommen und ihm Gelegenheit gegeben, ergänzende Angaben zu tätigen. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass er nicht in den Kosovo zurück könne. Auch seitens des Rechtsberaters wurden keine weiteren Fragen oder Anträge gestellt und auch kein ergänzendes Vorbringen erstattet.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011, Zl. 11 02.188-EWEST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

 

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte begründend zusammengefasst aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes nicht glaubwürdig seien. Es bestünden auch keine anderen Hinweise, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Im Kosovo bestehe weiters nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Im Kosovo herrsche keine Bürgerkriegssituation und auch die Staatsgewalt sei grundsätzlich funktionsfähig.

 

Seitens des Bundesasylamt erfolgte eine Zustellverfügung dieses Bescheides am 21.03.2011.

 

Während des Zustellvorganges langte am 23.03.2011 beim Bundesasylamt ein anwaltlicher Schriftsatz datiert vom 23.03.2011 des Beschwerdeführers ein. Darin wurde die Bevollmächtigung des rechtsfreundlichen Vertreters Dr. Gerhard MORY angezeigt und ausgeführt, dass weitere Ermittlungen beantragt würden. Die Befragung des Antragstellers sei grob mangelhaft geblieben. Der engste Freund des Beschwerdeführers sei am XXXX an einem genannten Ort im Kosovo ermordet worden. Dieser Mord sei bis heute unaufgeklärt. Die Polizei habe scheinbar gar kein Interesse an einer Aufklärung. Die Rechtsvertretung werde binnen einer Frist von zwei Tagen ein ergänzendes Vorbringen zur konkreten Gefährdungslage des Beschwerdeführers erstatten. Aus Zeitgründen könne dieser Schriftsatz am 23.03.2011 nicht weiter fortgesetzt werden. Die Fortsetzung werde binnen zwei Tagen erfolgen.

 

Am 24.03.2011 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011 dem Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt. Der seitens des Beschwerdeführers bereits unterfertigte Zustellschein wurde von der zuständigen Polizeiinspektion am 24.03.2011 um 10:52 Uhr per Faxnachricht dem Bundesasylamt übermittelt.

 

Ebenfalls am 24.03.2011 wurde in weiterer Folge um 12:03 Uhr dem Bundesasylamt ein als "Ergänzendes Tatsachenvorbringen zur Begründung des Schutzantrags mit Ermittlungsanträgen" bezeichneter anwaltlicher Schriftsatz des Beschwerdeführers mittels Faxnachricht übermittelt. Darin wurden Ausführungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erstattet, das Verfahren gerügt und beantragt, Auslandsermittlungen im Wege des Verbindungsbeamten durchzuführen.

 

Ebenfalls am 24.03.2011 wurde in weiterer Folge um 13:04 Uhr der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011 auch dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers per Emailnachricht übermittelt und ersucht, die beiliegende Übernahmebestätigung nach Unterfertigung wieder an das Bundesasylamt zu retournieren.

 

Mit Faxnachricht vom 24.03.2011, um 13:21 Uhr, bestätigte Dr. MORY als rechtsfreundlicher Vertreter ebenfalls den Erhalt des nunmehr angefochtenen Bescheides.

 

Der am 24.03.2011 um 12:03 Uhr an das Bundesasylamt übermittelte Schriftsatz wurde seitens des Bundesasylamtes als Beschwerde gewertet und mit Begleitschreiben vom 25.03.2011 gemeinsam mit dem gegenständlichen Verwaltungsakt am 29.03.2011 dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.03.2011 wurde - auf Grund der Vorgangsweise des Bundesasylamtes - der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da im vorliegenden Fall seitens des Bundesasylamtes im Bescheid vom 21.03.2011 einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war (Spruchpunkt IV.), jedoch ohne weitere Ermittlungen und auch ohne Mängelbehebungsauftrag der als "Ergänzendes Tatsachenvorbringen zur Begründung des Schutzantrags mit Ermittlungsanträgen" bezeichnete anwaltliche Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 24.03.2011 als Beschwerde gewertet und dem Asylgerichtshof vorgelegt worden war, und die gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehende Frist für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht einmal ausreichte, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, eine Mängelbehebung innerhalb der Beschwerdefrist durchzuführen (der Bescheid vom 21.03.2011 wurde sowohl dem rechtsfreundlichen Vertreter als auch dem Beschwerdeführer selbst am 24.03.2011 zugestellt - die gesetzliche Beschwerdefrist endete somit erst mit Ablauf des 07.04.2011) und weiters im vorliegenden Fall u.a. das Vorliegen von Umständen behauptet wurde, die in den Schutzbereich der Art. 3 und 8 EMRK fallen.

 

Mit Erledigung des Asylgerichtshofes ebenfalls vom 30.03.2011 wurde ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG angeordnet und dem Beschwerdeführer damit die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist - diese endete mit Ablauf des 07.04.2011 - eine, den Voraussetzungen des § 63 AVG entsprechende Beschwerde einzubringen.

 

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.04.2011 brachte der Beschwerdeführer nunmehr eine, den Voraussetzungen des § 63 AVG entsprechende Beschwerde ein und es wird darin der angefochtene Bescheid zur Gänze bekämpft. Begründend wird ausgeführt, dass der Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 24.03.2011 seitens des Bundesasylamtes zu Unrecht als Beschwerde gewertet worden sei. Die Behörde erster Instanz hätte vielmehr auf beide Eingaben vor ihrer Bescheiderlassung Bedacht nehmen müssen. Die eigentliche Beschwerde sei nunmehr der vorliegende Schriftsatz vom 05.04.2011. Es wäre Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, sich mit diesem Vorbringen in nachvollziehbarer Weise im Bescheid auseinanderzusetzen. Inhaltlich wird in der Beschwerde ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Wahrheit des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass im Jahre XXXX ein Nachbar von ihm getötet worden sei, sich eine erhebliche, potentielle Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer im Kosovo ergebe, welche durch entsprechende Fragen näher auszuleuchten gewesen wäre. In diesem Zusammenhang wurde auf die Verfahrensvorschrift des § 18 Abs.1 AsylG 2005 verwiesen. Der Beschwerdeführer komme aus dem Kosovo. Er sei der Meinung gewesen, seine Gefährdungssituation bereits dadurch hinreichend dargetan zu haben, dass er von der Tötung seines Freundes/eines Nachbarn sowie von den nachfolgenden massiven telefonischen Drohungen erzählt habe. Die Befragung des Beschwerdeführers sei oberflächlich geblieben. Der Beschwerdeführer sei der engste Freund des am XXXX vor dem namentlich genannten Hotel im Kosovo erschossenen Nachbarn gewesen. Er sei auch von der Polizei zu seinen Wahrnehmungen befragt worden. Er habe jedoch selbst keine Wahrnehmungen über die Täter oder sonstige zweckdienliche Hinweise gehabt, welche zur Tataufklärung beitragen hätten können. Später sei es zu telefonischen Drohungen gekommen. Offensichtlich hätten die Mörder geglaubt, dass der Beschwerdeführer der Polizei Hinweise auf die Täter geben könne. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liege das Tatmotiv für die Ermordung des Freundes in Ereignissen, die sich während des Kosovo-Krieges zugetragen hätten, von denen jedoch der Beschwerdeführer nicht Bescheid wisse, weil sein Freund ihm nie davon erzählt habe. Es müsse jedoch vermutet werden, dass die Mörder der Meinung seien, der Getötete habe dem Beschwerdeführer über die Geschehnisse berichtet. Während des ersten Jahres nach der Mordtat habe es keine Drohungen gegen den Beschwerdeführer gegeben. Erst rund ein Jahr nach dem Mord sei es zu massiven telefonischen Morddrohungen gekommen. Der Beschwerdeführer habe in permanenter Angst gelebt und sich während der zwei folgenden Jahre zum Großteil bei seiner Tante in einem kleinen abgelegenen Dorf verborgen. Diese Tante wisse auch über die Bedrohungen Bescheid und könne befragt werden. Der Beschwerdeführer habe sich weiters bei einem weiteren Onkel und einer weiteren Tante aufgehalten. Diesen habe der Beschwerdeführer jedoch nichts von den Morddrohungen erzählt. Auch seine Eltern wüssten aber Bescheid. Der kosovarischen Polizei sei völlige Unfähigkeit, Inkompetenz, aber auch Desinteresse an der Tataufklärung bezüglich des Mordes am Freund vorzuwerfen. Das Vertrauen der kosovarischen Bevölkerung in ihre eigene Polizei sei äußerst gering. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet habe, könne nicht abgeleitet werden, dass die ihm widerfahrenen Todesdrohungen nicht stattgefunden hätten. Schließlich sei auch nicht erhoben worden, ob der Mord am Freund tatsächlich aufgeklärt worden sei. Ohne konkrete Hinweise auf die Täter sei es der Polizei auch nicht möglich, diese Täter auszuforschen. Es hänge dabei maßgeblich vom Engagement der Polizei ab, ob überhaupt die begründete Aussicht für eine Tataufklärung bestehe. Wenn von vornherein klar sei, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen könnten, sei es auch nicht erforderlich, den aussichtslosen Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen. Auch wird im Rahmen der Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unrichtig und unplausibel gerügt. Es seien weiters Auslandsermittlungen erforderlich gewesen, jedoch unterlassen worden. Es wird weiters beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Festgestellt wird:

 

Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz, der Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie auf Grundlage der Beschwerde werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

II.1.1. Zur allgemeinen Lage, insbesondere zur Sicherheitssituation im Kosovo wird festgestellt:

 

Allgemeine politische Lage

 

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)

 

Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

 

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)

 

Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.

 

Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).

 

Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.

 

Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.

 

Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).

 

In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)

 

Auf Beschluss der Zentralen Wahlkommission wurden am 9. Januar 2011 in allen Wahllokalen von Drenas und Deçan, sowie in je einer Gemeinde in Lipjan und Malisheva neue Wahlen durchgeführt sowie am 16. Januar 2011 die Wahl auch in 24 von 29 Wahlbezirken in Mitrovica wiederholt , da massive Fälschungen durchgeführt wurden.

 

Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim Rugova von Ukë Rugova, der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi soll weiterhin Premierminister bleiben. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011)

 

Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.

 

Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.

 

Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik

Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)

 

Staatsangehörigkeit:

 

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.

 

Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

 

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

 

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

 

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

 

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

 

-

in Kosovo geboren zu sein,

 

-

oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben,

 

-

oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben

 

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).

 

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).

 

Internationale Präsenz in Kosovo

 

Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.

 

EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)

 

Sicherheitslage

 

Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.

 

Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.

 

Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.

 

Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.

 

In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.

 

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.

 

Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.

 

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)

 

Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)

 

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite

11)

 

Politische Opposition

 

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)

 

Religionsfreiheit

 

Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)

 

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)

 

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

 

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.

 

Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)

 

Repressionen Dritter

 

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.

 

Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.

 

Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.

 

Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf

 

hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht

 

zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.

 

Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.

 

Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,

Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)

 

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

 

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:

 

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

 

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

 

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

 

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

 

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)

 

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)

 

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite

46)

 

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)

 

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

 

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

 

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

 

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

 

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

 

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

 

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].

 

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

 

UNMIK Police/EULEX Police

 

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

 

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)

 

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

 

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)

 

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)

 

Municipal Community Safety Council:

 

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)

 

Kosovo-Albaner

 

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die wäh

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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