TE AsylGH Erkenntnis 2011/04/12 D4 264402-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2011
beobachten
merken
Spruch

D4 264402-0/2008/13E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Schriftliche Ausfertigung des am 01.02.2011 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. Gloria STARK als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Carina MEIER über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2005, FZ. 03 23.970-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 30.11.2010 und am 01.02.2011 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, stattgegeben und Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist auf Dauer unzulässig."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist georgischer Staatsangehöriger, gehört der georgischen Volksgruppe an, reiste am 10.08.2003 zusammen mit seiner Ehefrau XXXX, illegal von Tschechien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Bei der Antragstellung legte der Beschwerdeführer einen georgischen Führerschein vor.

 

Am 14.08.2003 erfolgte eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Rahmen derer der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, er könne neben dem vorgelegten Führerschein keine Dokumente in Vorlage bringen, da diese zusammen mit den Dokumenten seiner Frau in Prag gestohlen worden seien. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass seine Eltern, mit denen er und seine Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung gelebt habe, seit 2001 als Journalisten für einen Fernsehsender in XXXX gearbeitet hätten. Im Rahmen einer Reportage seiner Eltern vom Mai 2003, deren Inhalt dem Beschwerdeführer nicht genau bekannt wäre, hätten diese Beweise gefunden, die den Politikern der jetzigen georgischen Regierung geschadet hätten. Als bestimmte Politiker davon erfahren hätten, sei seinen Eltern Geld für die Videokassetten dieser Reportage geboten worden. Als diese das Geld abgelehnt hätten, hätten sie Drohanrufe von Regierungsmitgliedern erhalten und seien am 31.05.2003 in der gemeinsamen Wohnung getötet aufgefunden worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich die Videokassetten jetzt befinden würden. Er und seine hochschwangere Ehefrau hätten sich nach dem Tod seiner Eltern gefürchtet, da die Drohanrufe nicht aufgehört hätten, weshalb sie in der Folge das Land verlassen hätten. Der Beschwerdeführer stellte die Vorlage eines Zeitungsartikels über den Mord an seinen Eltern in Aussicht.

 

Am XXXX kam die Tochter des Beschwerdeführers XXXX im österreichischen Bundesgebiet zur Welt, für die der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter noch am selben Tag einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf sein eigenes Asylverfahren stellte.

 

Im Rahmen der Einvernahme am 25.01.2005 beim Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde, eine Sterbeurkunde seiner Eltern, eine Bestätigung über die Abgängigkeit seines Onkels sowie ein Hochzeitsfoto vor. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass sein Onkel spurlos verschwunden sei, weshalb er den Artikel über den Mord an seinen Eltern nicht in Vorlage bringen könne. Die nunmehr vorgelegten Dokumente habe er von seinem Schwager übermittelt bekommen, der diese wiederum von einer Kontaktperson in Tbilisi erhalten habe. Der Beschwerdeführer hab eigentlich nach dem Tod seiner Eltern eine Anzeige erstatten wollen, sein Onkel habe ihm jedoch davon abgeraten, da laut seiner Einschätzung in Georgien Polizei und Politik "miteinander verstrickt" seien. Die Polizei sei am selben Tag, als er die Leichen seiner Eltern gefunden habe, in die Wohnung gekommen. Die Polizisten hätten ihn auch befragt, er habe jedoch seine Vermutungen über die tatsächlichen Hintergründe des Verbrechens nicht geäußert. Weitere polizeiliche Ermittlungen hätte es nicht gegeben.

 

Ferner wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Georgien zur Kenntnis gebracht. Er wandte sich insofern gegen die vorgehaltenen Länderfeststellungen, als er bestritt, dass die Behörden nichts gegen abgeschobene Asylwerber unternehmen würden, er wisse nämlich, dass diese nicht sofort entlassen, sondern schikaniert und der Polizei übergeben werden würden.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 05.09.2005 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig beschieden und derselbe gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die von ihm für seinen Herkunftsstaat behauptete Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht habe und somit der Antrag auf Gewährung von Asyl abzuweisen sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Folglich sei auch die Abschiebung nach Georgien für zulässig zu befinden. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehegattin und seiner Tochter, die ebenfalls Asylwerber seien, in Österreich und es sei folglich von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen. Da somit eine Ausweisung lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Familie eingreife, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.09.2005 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

 

Aufgrund der gegen den Bescheid erhobenen fristgerechten Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, beraumte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung für den 30.11.2010 an, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen anführte, er habe elf Jahre eine allgemein bildende Schule besucht, danach habe er im Anschluss sechs Jahre lang studiert und sein Studium 2002 abgeschlossen. Er sei ausgebildeter Zahnarzt, habe jedoch diesen Beruf nie ausgeübt. Er erledige in Österreich lediglich Gelegenheitsarbeiten für Freunde, da er keine Erlaubnis habe, einer anderen Beschäftigung nachzugehen. Er werde auch von seiner in Zypern lebenden Schwiegermutter finanziell unterstützt werde. Er habe bereits eine Arbeitszusage für einen Job, bei dem er 1.600,- EUR brutto im Monat erhalten würde.

 

Befragt, warum der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden sei, schilderte der Beschwerdeführer, er sei damals arbeitslos und hungrig gewesen. Bei den Sachen, die er gestohlen habe, habe es sich um Lebensmittel bzw. einmal um Schrauben und Dübel gehandelt.

 

Nach der Einvernahme des Beschwerdeführers gab seine Ehefrau im Wesentlichen über ihr Leben in Österreich an, sie arbeite ehrenamtlich bei der Caritas im Besuchsdienst und habe einen Vorstudienlehrgang absolviert. Sie studiere in XXXX und würde gerne weiter Fotografie studieren, deshalb wolle sie im Herbst 2011 eine Aufnahmeprüfung machen.

 

Die Ehefrau des Beschwerdeführers legte ein Beilagenkonvolut vor, das ua. eine Stellenzusage der Pizzeria XXXX, eine Bestätigung der erfolgreichen Absolvierung eines Kurses mit dem Titel "Deutsch für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen" im Sommersemester 2008 im Vorstudienlehrgang der XXXXund eine Studienbestätigung für das Wintersemesters 2008 der XXXX beinhaltete.

 

Der Asylgerichtshof beraumte für den 01.02.2011 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung an, in der mit dem Beschwerdeführer die übermittelten Urteile des BG XXXXerörtert wurden, aus denen hervorging, dass der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 und

 

§§ 15, 141 StGB verurteilt wurde.

 

Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen in deutscher Sprache zu seinen Verurteilungen an, er habe einmal Schrauben und Schraubenmuttern gestohlen, bei der anderen Verurteilung habe er selbst nichts gestohlen, sondern sei nur mit jemanden im Geschäft gewesen, der Essen gestohlen habe und dann davongelaufen sei. 2009 habe er selbst Essen und Socken gestohlen. Die Taten bereue der Beschwerdeführer jetzt, er habe diese Sachen jedoch damals benötigt. Er versicherte, in Zukunft nichts mehr anzustellen. Er könne sofort bei "XXXX" arbeiten, wenn er die erforderlichen Papiere erhalte. Er helfe in Österreich seiner Tochter bei den Hausaufgaben und unterstütze zudem eine österreichische Familie zu Hause. Er würde sich bemühen, gegebenenfalls auch eeine andere Arbeit zu finden. Er habe keine Verwandten in Georgien und pflege keine Kontakte mehr zu Georgien. Seine einzige Schwester sei in Russland aufhältig.

 

Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Verhandlung vier Unterstützungsschreiben vor, in denen die gute Integration, die Hilfsbereitschaft und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie geschildert wird.

 

Der Beschwerdeführer zog nach der Einvernahme die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II (Asyl und Refoulement) des Bescheides vom 05.09.2005, FZ. 03 23.970-BAT, zurück.

 

Nach dem Schluss des Beweisverfahrens wurde das im Spruch angeführte Erkenntnis mündlich verkündet.

 

Die Ehefrau des Beschwerdeführers zog nach Verkündung des Erkenntnisses ihre Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 05.09.2005, FZ. 03 23.971, sowie die Beschwerde gegen den Bescheid ihrer Tochter XXXX vom 05.09.2005, FZ.03 31.019-BAT, zurück. Die Bescheide der Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers vom 05.09.2005, in denen ihre Asylerstreckungsanträge abgewiesen worden waren, erwuchsen somit in Rechtskraft.

 

II. Feststellungen

 

Zur Person:

 

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Georgiens, war in seinem Heimatstaat zuletzt in Tbilisi aufhältig. Am 10.08.2003 reiste er gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX, illegal nach Österreich ein und war seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.

 

Er besuchte in Georgien elf Jahre lang eine allgemeinbildende Schule. Von seiner in Zypern lebenden Schwiegermutter erhält der Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung. Seine einzige Schwester ist in der Russischen Föderation aufhältig. Er hat keine Verwandte mehr in Georgien und pflegt auch keinen Kontakt zu Personen in Georgien. Der Beschwerdeführer hat einige Freunde in Österreich und unterstützt eine österreichische Familie.

 

Der Beschwerdeführer unterstützt Freunde, verfügt bereits über eine Arbeitszusage und kann zu arbeiten beginnen, sobald er die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere erhält. Seine Ehefrau, die ehrenamtlich bei der Caritas tätig ist, hat bereits den Vorstudienlehrgang absolviert und plant ein Studium ab Herbst 2011. Auch seine Ehefrau verfügt bereits über eine Arbeitszusage bei einer Pizzeria.

 

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sprechen sehr gut Deutsch.

 

Mit seiner Ehefrau und seiner am XXXX in Österreich geborenen Tochter lebt der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich im gemeinsamen Haushalt.

 

Infolge Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. war es nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen.

 

III. Beweiswürdigung

 

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, Nationalität und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse sowie aufgrund des unbedenklichen georgischen nationalen Identitätsdokumentes.

 

Die Feststellungen hinsichtlich seiner Verwandtschaft und seines Freundeskreises ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.

 

Die Feststellungen hinsichtlich seiner Eheschließung und der Geburt seiner Tochter in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie aus der vorgelegten Heiratsurkunde und aus der Geburtsurkunde seiner Tochter.

 

Feststellungen zu seiner Arbeitswilligkeit und seinen Arbeitszusagen ergeben sich aus den anlässlich der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bestätigungen sowie seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

 

Die Feststellung darüber, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sehr gut Deutsch sprechen, ergibt sich aus der Wahrnehmung der vorsitzenden Richterin und der beisitzenden Richterin während der Beschwerdeverhandlungen.

 

Die gute Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich ergibt sich insbesondere - neben seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben - aus den in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben.

 

IV. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind auf alle Verfahren, die nach dem 31.12.2005 anhängig sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

 

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h).

 

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

 

Einleitend wird nochmals festgehalten, dass wegen Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.09.2005, Zl. 03 23.970-BAT, über die Asyl- und Refoulementfrage nicht mehr abzusprechen war.

 

Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er seit seiner Einreise am 10.08.2003 im österreichischen Bundesgebiet zusammen mit seiner Ehefrau und in der Folge mit seiner in Österreich am XXXX geborenen Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat in der Beschwerdeverhandlung vom 01.02.2011 nach Verkündung des Erkenntnisses betreffend den Beschwerdeführer ihre Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 05.09.2005, FZ. 03 23.971, sowie die Beschwerde gegen den Bescheid ihrer Tochter XXXX vom 05.09.2005, FZ.03 31.019-BAT, zurückgezogen. Die Bescheide der Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers vom 05.09.2005, mit denen ihr Asylerstreckungsantrag abgewiesen worden war, erwuchsen somit in Rechtskraft.

 

Mangels Ausweisung der Ehefrau und Tochter stellt eine Ausweisung des Beschwerdeführers bereits einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens dar.

 

Für die getroffene Entscheidung ist relevant, dass die Ausweisung auch in das (ebenfalls nach Art. 8 EMRK geschützte) Grundrecht auf das Privatleben des Beschwerdeführers eingreift.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund siebeneinhalb Jahren in Österreich, wo er mit einer Ehefrau und seiner Tochter im selben Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer hat sich während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich weitreichende Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Derzeit unterstützt der arbeitswillige Beschwerdeführer bereits Freunde (eine österreichische Familie) und verfügt zudem über eine Jobzusage. Auch seiner Ehefrau, die bei der Caritas gemeinnütziger Arbeit nachgeht und den Vorstudienlehrgang der XXXX absolvierte, wurde bereits eine Arbeitsstelle zugesagt. Der Beschwerdeführer, der keinerlei Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat hat, in dem auch keine Verwandte mehr vom ihm leben, verfügt demgegenüber über Freunde und Bekannte in Österreich. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt demnach in Österreich bereits über ein großes Netzwerk und ist sehr stark in der österreichischen Gesellschaft integriert.

 

Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Ausweisung kommt insbesondere auch der Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit Relevanz zu. Die ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich wird durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen, mit denen er zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, zweifellos drastisch herabgemindert. Die ersten beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen versuchten Diebstahls erfolgten im Jahr 2006. Im Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen versuchter Entwendung verurteilt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Gegenständen, die der Beschwerdeführer zu stehlen bzw. zu entwenden versuchte, im Wesentlichen um Lebensmittel und Gegenstände von insgesamt sehr geringem Sachwert handelte. Auch zeigte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner begangenen Straftaten Reue und hat sich seit seiner letzten Verurteilung im Juni 2009 wohl verhalten. Ein öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers infolge seiner strafgerichtlichen Verurteilungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Verhütung von Straftaten ist demnach zwar vorhanden, die Straftaten des Beschwerdeführers sind jedoch von keiner solchen Schwere, dass sie das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich in den Hintergrund treten lassen können. Für die Wertung in diesem konkreten Einzelfall ist vor allem der Eindruck des erkennenden Senates über den Beschwerdeführer von Bedeutung, der - zusätzlich zur Strafregisterauskunft - erst nach Einsicht in die Urteile genauestens gewonnen werden konnte.

 

Das Interesse des Beschwerdeführers, der keinerlei Bindungen mehr zum Herkunftsstaat hat, bereits sehr gut die deutsche Sprache beherrscht, über einen Freundeskreis in Österreich verfügt und zudem über eine Arbeitszusage in einem österreichischen Betrieb verfügt, überwiegt nach der Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichthofes unter Berücksichtigung aller Sachverhaltselemente die öffentlichen Interessen, weshalb der Eingriff in das Recht auf Ausübung seines Privatlebens in Österreich zum verfolgten legitimen Ziel nicht verhältnismäßig erscheint.

 

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Das Privatleben des Beschwerdeführers und sein Interesse am Verbleib in Österreich überwiegen im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Die privaten Bindungen des Beschwerdeführers sind nicht nur vorübergehender Natur. Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und der außerordentlich starken Bindung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wäre die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens aus gegenwärtiger Sicht wie ausgeführt unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, Integration, Interessensabwägung, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten