TE AsylGH Erkenntnis 2011/04/12 C12 416464-1/2010

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Veröffentlicht am 12.04.2011
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Spruch

C12 416.464-1/2010/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, FZ. 10 00.594 - BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

 

1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Madhya Pradesh, ist spätestens am 20.01.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentlichen vor, er sei im Dorf XXXX, Bundesstaat Madhya Pradesh geboren. Er habe zehn Jahre die Grundschule besucht, spreche Punjabi und Hindi und sei zwölf Jahre lang als Hilfsarbeiter tätig gewesen.

 

Zur Flucht führte er im Wesentlichen aus, dass er sein Heimatland am 20.09.2009 mit seinem eigenen Reisepass vom Flughafen Neu Delhi aus verlassen habe und mit der Fluglinie Aeroflot nach Moskau geflogen sei. Von dort seien der Schlepper und er mit einem Taxi zu einem Schlepperquartier gefahren. Nach einem ungefähr einmonatigem Aufenthalt seien sie von dort mit unterschiedlichen Transportmitteln und nach fünf jeweils mehrtägigen Zwischenstopps letztlich nach Österreich gelangt. Am 20.01.2010 seien sie in der Nähe eines Bahnhofs in einer Großstadt abgesetzt worden. Er habe in der Folge einen Landsmann getroffen, der ihn zur Lokalbahn gebracht habe, mit der er schließlich zum Flüchtlingslager gekommen sei.

 

Sein Heimatland habe er verlassen, weil er als Anhänger der religiösen Gruppierung des Gurus Gurmit Ram Rahim Sirsawali von fundamentalistischen Sikhs verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Aus Angst um sein Leben habe er in der Folge sein Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er von den fundamentalistischen Sikhs umgebracht zu werden.

 

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab keine Übereinstimmungen. Da die Umstände der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich nicht ermittelt werden konnten, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.

 

1.2. Am 20.10.2010 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers für Punjabi durch.

 

Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, gesund zu sein. Er spreche sehr gut Hindi und Punjabi. Seine Eltern würden nach wie vor in einem kleinen Dorf (ungefähr 200 Haushalte) im District Gowaliar leben. Er sei Single, habe keine Kinder, keine Geschwister und sei im Heimatdorf zehn Jahre zur Schule gegangen. Er sei dort aufgewachsen und habe stets im Elternhaus gewohnt. Sein Vater sei Landwirt und habe eine eigene Landwirtschaft, auf der er mitgearbeitet habe. Sie hätten keine Helfer gehabt, da es nur eine kleine Landwirtschaft sei. Seinen Eltern gehe es aktuell gut. Er habe telefonischen Kontakt, da sein Vater ein Handy besitze. Bereits im Jahr 2008 habe er schon an eine Ausreise gedacht. Am 20.09.2009 habe er Indien dann tatsächlich verlassen. Neben zwei Onkeln, den Brüdern seines Vaters, die ebenso im Heimatdorf leben würden, habe er noch eine Tante in Amritsar. In Österreich habe er weder Verwandte noch sonstige besondere Bindungen. Ebenso besuche er weder eine Schule oder eine Universität noch gehe er in Kurse. Seit einem Monat stelle er Zeitungen zu.

 

Zu seinen Gründen, sein Heimatland zu verlassen, teilte er mit, ihr Religionsführer, zu dem er und seine Eltern immer wieder hingegangen wären, sei Gurmit Ram gewesen. Sonst sei aber niemand aus seinem Heimatdorf dorthin gegangen. Die Mehrheit der Bewohner seien Hindus. Sie seien Sikhs gewesen und in "normale" Sikhstempel gegangen, bevor sie vom Guru Gurmit Ram gehört und vor fünf Jahren erstmals hingegangen wären. Sie seien ungefähr zwei- bis dreimal pro Monat beim Guru in Sirsa, im Bundesstaat Haryana gewesen. Zu den Unterschieden zwischen der Lehre des Ram Rahim und der Sikh-Religion befragt, berichtete er, der Ram Rahim akzeptiere alle Religionen und predige "gute Dinge". Letztlich habe sie dieser Guru mehr beeindruckt als die Sikh-Religion. Zu den Anweisungen und Anregungen des Gurus für das tägliche Leben seiner Anhänger gab der Beschwerdeführer an, man solle nicht lügen und in Frieden leben. Er habe mit dem Ram Rahim jedoch nie persönlich gesprochen, sondern diesen stets nur aus der Entfernung gesehen. Was sein Guru zur Meditation gesagt habe, wisse er nicht. Man habe nur gemeinsam gebetet. Zu allfälligen Essensvorschriften erklärte er, man dürfe weder Fleisch essen noch Alkohol trinken. Er habe den Guru zuletzt im September 2009 gesehen.

 

Zum konkreten Anlass befragt, der ihn zum Verlassen Indiens veranlasst habe, führte er aus, dass die strenggläubigen Sikhs aus ihrem Dorf ihnen nicht erlaubt hätten zum Ram Rahim zu gehen. Daher hätten seine Eltern entschieden, dass er ins Ausland gehen sollte und sie selbst nach Sirsa übersiedeln. Auf den Hinweis, dass er zuvor mitgeteilt habe, dass seine Eltern noch zu Hause im Heimatdorf XXXX leben würden, gab er an, dass dies stimmen würde, sie seien aber oft in Sirsa.

 

Zu persönlichen Problemen mit einzelnen Dorfbewohnern befragt, gab er an, dass ihn einige Sikh-Bewohner auf der Straße angehalten und aufgefordert hätten, nicht zum Ram Rahim zu gehen. Auf die Frage, ob er Indien also nur vorbeugend zur Streitvermeidung verlassen habe, erwiderte er, dass es schon ernster gewesen sei. So sei er mit dem Umbringen bedroht worden, falls er weiterhin nach Sirsa gehen würde. Er sei bereits seit zwei oder drei Jahren ernsthafter bedroht worden. Auf den Hinweis, dass er angesichts dieser langen Zeitspanne die Drohungen offenbar nicht sonderlich ernst genommen habe und auf die Frage, weshalb er Indien dann im Jahr 2009 verlassen habe, erklärte er, die Drohungen hätten sich gehäuft und zudem seien es immer mehr Personen gewesen, die ihn bedroht hätten.

 

Sie hätten sich zwar an den Bürgermeister gewandt, jedoch habe dieser ihnen mitgeteilt, nicht genau zu wissen, was er für sie tun könnte. Sie seien auch bei der örtlichen Polizei. Diese habe ihnen aufgetragen, anzurufen, wenn diese Männer wieder zu ihnen kommen sollten. Jedoch hätten sie nicht im Vorhinein wissen können, wann diese Leute wieder kommen würden. Die Polizei habe auch einige Male interveniert und mit den Leuten gesprochen. Ihre Gegner seien aber dennoch immer wieder zu ihnen gekommen. Andere Gründe für seine Ausreise gebe es nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass diese Probleme von neuem beginnen würden. Befragt, weshalb er nicht in Sirsa bei seinem Sektenführer geblieben sei, entgegnete er, seine Eltern hätten so entschieden. Auf den Hinweis, dass er ein erwachsener Mann sei, wiederholte er, dass seine Eltern entschieden hätten, dass er ins Ausland gehen solle.

 

Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er bloß aus Angst vor einigen Dorfbewohnern Indien nicht hätte verlassen müssen, zumal für ihn auch eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Nach Vorhalt diesbezüglicher Länderberichte verzichtete er auf eine Stellungnahme. Befragt, ob er noch etwas vorzubringen habe, was ihm wichtig erscheine, erklärte er lediglich, dass er zu Hause wirklich Probleme habe. Seine Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Abschließend bestätigte er, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben.

 

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

 

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010 wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse handle es sich insgesamt um ein vollkommen vages und formularmäßig vorgetragenes Gedankengebäude, welches auf keinerlei Beweismittel gestützt sei. Der Beschwerdeführer sei in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt zu machen. Allerdings hätte das Vorbringen auch im Falle einer Glaubhaftmachung zu keiner Asylgewährung geführt, zumal es sich um eine Bedrohung durch eine kleine Gruppe von Privaten handeln würde und sich der Beschwerdeführer dieser, selbst wenn kein Schutz seitens der Sicherheitsbehörden zu erwarten wäre, ohne Weiteres auch durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb Indiens leicht entziehen hätte können. Schließlich habe er im Bundesgebiet weder verwandtschaftliche oder familiäre Beziehungen noch lebe er in einer Lebensgemeinschaft oder führe ein Familienleben. Er sei in Österreich auch sonst nicht verfestigt oder verankert und besuche keine Kurse, Schulen oder sonstige Bindungseinrichtungen.

 

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 04.11.2010 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt.

 

3. Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer neben einer teilweisen Wiederholung seines bisherigen Vorbringens vor, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht in entsprechender Weise nachgekommen sei. Es hätte nämlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Beiziehung eines Vertrauensanwalts vor Ort bedurft, um die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Weiters hätten seine Angaben auch durch die Einvernahme seiner Eltern oder durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit seinem Vater verifiziert werden können. Ferner wird erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auch in Sirsa Probleme gehabt hätte. Schließlich sei das Bundesasylamt zu Unrecht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer stellte am 20.01.2010 den gegenständlichen Asylantrag.

 

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er lebte vor seiner Ausreise in XXXX im Bundesstaat Madhya Pradesh. Er hat zehn Jahre die Schule besucht und zwölf Jahre als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er ist ledig und hat in Indien neben seinen Eltern noch zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits.

 

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter.

 

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Er besucht keine Kurse, spricht nicht Deutsch, hat keine besonderen sozialen Kontakte in Österreich und ist auch von niemandem abhängig.

 

1.2. Zum Herkunftsstaat Indien:

 

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:

 

Allgemeine politische Lage in Indien:

 

Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt. Nämlich in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.

 

Indien verfügt über eine reiche Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (links-nationalistisch), BJP (hindu-konservativ) und den kommunistischen Gruppen gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) mit komfortabler Mehrheit die Landesregierungen stellen. Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Probleme tauchten mitunter bei Wählerverzeichniseinträgen auf, die mit den wahlberechtigten Personen nicht übereinstimmten. Auch kam es vereinzelt zu von maoistischen Regierungsgegnern verursachten Gewaltausbrüchen mit Toten. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem Kongress als stärkste Partei.

 

Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der einfachen Menschen verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999- 2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Die BJP hatte 2007/08 Wahlen in wichtigen Bundesstaaten (vor allem Gujarat und Karnataka) gewonnen, konnte diese Erfolge jedoch bei den Wahlen zum Nationalparlament nicht fortsetzen. Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der laufenden Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den jüngsten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen. Seit Juli 2007 ist Präsidentin Pratibha Devisingh Patil indisches Staatsoberhaupt. Obwohl das Amt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich bringt, verfügt die Präsidentin im Krisenfall über weitreichende Befugnisse.

 

[Quelle: DAA asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; DAA Innenpolitik,vom Oktober 2009]

 

Shiromani Akali Dal oder auch nur Akali Dal ist eine anerkannte politische Partei der Sikhs im Punjab. Sie wurde 1920 gegründet und versteht sich als politisch-religiöse Partei. Sie möchte den Interessen der Sikhs eine politische Stimme geben und entwickelte sich zu einem nicht zu unterschätzenden Machtfaktor. Sie stellt derzeit die Regierung im Punjab. Die Sicherheitskräfte beobachten die Aktivitäten der Partei sehr genau, da die Partei für einen unabhängigen Staat Khalistan eintritt und die Regierung separistische bzw. terroristische Verbindungen ablehnt.

 

[Quelle: Amnesty International - Jahresbericht 2008 (Indien) "Punjab"; DAA asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: Juli 2008) vom 06.08.2008; Home Office UK Border Agency, Country of Origin Information Report India vom 12.08.2008]

 

Justiz, Sicherheitskräfte:

 

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Das Rechtssystem gewährt einen dreistufigen Instanzenzug. Allerdings schränkt die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein.

 

[Quelle: DAA asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; DAA Innenpolitik, vom Oktober 2009]

 

In jedem Bundesstaat existiert eine eigene bewaffnete Polizei, die in erster Linie zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in ihrem Wirkungsbereich zu sorgen hat. Sie agiert auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Die Zentralregierung greift beratend und unterstützend ein. Darüber hinaus ist die Central Reserve Police Force (CRPF) eine paramilitärische Einheit, für die innere Sicherheit des gesamten Landes zuständig. Oberbefehlshaber der indischen Armee ist der Staatspräsident. Zu den wichtigsten Aufgaben der Armee zählt die Wahrung der territorialen Integrität des Staates gegen äußere Bedrohungen. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen durch willkürliche Übergriffe der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v.a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim.

 

[UK-Home Office, Country of Origin Information Report, Abs. 9.01 bis

9.10 v. 04.01.2010; ÖB-Asylländerbericht, vom März 2009, S. 6]

 

Grundversorgung der Bevölkerung:

 

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

 

[DAA - asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009]

 

Menschenrechtssituation:

 

Obwohl wesentliche Grundrechte in der indischen Verfassung garantiert sind, kommt es im ganzen Land immer wieder zu menschenrechtswidrigen Übergriffen von Sicherheitskräften und Justizvollzugsorganen. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränkten die rechtsstaatlichen Garantien ein. Die weit reichenden Befugnisse der Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen in Unruhegebieten haben diese oft exzessiv genutzt. Die verfassungsmäßige Ordnung war jedoch seit der Unabhängigkeit 1947 nur einmal, während des Ausnahmezustandes ("Emergency") unter Indira Gandhi von 1975 bis 1977, landesweit außer Kraft gesetzt.

 

Seit 1993 gibt es eine Nationale MR-Kommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei.

 

[DAA - asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; ÖB-Anfragebeantwortung, vom 13.07.2009]

 

Innerstaatliche Fluchtalternativen:

 

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. Aufgrund dieses Umstandes wurden in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.

 

[DAA - asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; ÖB-Anfragebeantwortung, vom 13.07.2009]

 

1.3. Zu den Fluchtgründen

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland wegen seiner Anhängerschaft zum Guru Gurmit Ram Rahim Sirsawali von fundmentalistischen Sikhs ohne Aussicht auf staatlichen Schutz bedroht oder verfolgt wurde bzw., dass ihm eine solche Verfolgung droht.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.

 

2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme durchgeführt und ihn dabei konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf in der Beschwerdeschrift, wonach die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen wäre, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Am Schluss der umfangreichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich gefragt, ob er noch mehr Fluchtgründe habe oder noch etwas ergänzen wolle. Er hat auch bestätigt, dass er den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden habe und dass dieser alles rückübersetzt habe, was er ausgesagt habe. Es konnten im konkreten Fall daher keine diesbezüglichen Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden.

 

2.2. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welche insbesondere durch seine geographische Orientiertheit und der Kenntnis der Landessprachen Punjabi und Hindi bestätigt wurden. Nähere Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers konnten mangels Vorliegens identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.

 

Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand aktuell beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet, noch sind dem erkennenden Gericht Anhaltspunkte bekannt geworden, die darauf hindeuten würden. Der Beschwerdeführer hat überdies selbst bestätigt, dass er gesund ist.

 

Hinweise auf sonstige soziale Kontakte (außerhalb der indischen Gemeinschaft) sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig liegen dem Asylgerichtshof Informationen vor, dass der Beschwerdeführer einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen oder etwa allfällige Kurse belegen würde. Er hat auch keine besonderen Nahebeziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen.

 

2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

 

2.4. Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen im Kern auf die Bedrohung durch Bewohner seines Dorfes, welche fundamentalistische Sikhs seien und ihn wegen seiner Anhängerschaft zur Sekte des Gurmit Ram Rahim Sirsawali verfolgt und mit dem Umbringen bedroht hätten, falls er weiterhin seinen Guru aufsuchen sollte.

 

Es handelt sich bei sämtlichen geschilderten Bedrohungssituationen allenfalls um Verfolgungshandlungen durch private Personen (Dorfbewohner), wobei jedoch den Länderberichten zu Folge davon auszugehen ist, dass die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Es haben sich im gegenständlichen Fall auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einer allfälligen Bedrohung des Beschwerdeführers effektiver Schutz seitens der heimatstaatlichen Behörden nicht zur Verfügung gestellt werden würde. Somit ist mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen vor allfälligen Übergriffen nichtstaatlicher Akteure effektiv Schutz bieten würden.

 

Seine Angaben in der Beschwerdeschrift, wonach ihm weder der Bürgermeister noch die örtliche Polizei habe helfen können, widersprechen darüber hinaus seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt und sind auch sonst nicht geeignet, Gegenteiliges zu belegen. Es handelt sich dabei lediglich um eine in den Raum gestellte Behauptung, welche weder entsprechend begründet noch durch konkrete Erfahrungen untermauert wurde. Damit konnte der Beschwerdeführer jedenfalls eine allfällige Billigung der vorgebrachten privaten Verfolgung durch die staatlichen Stellen nicht glaubhaft machen.

 

Wie aus den Länderberichten hervor geht, agiert die indische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfügt Indien über ein funktionierendes, unabhängiges Justizsystem. Dies bestätigen auch seine eigenen Angaben bei der Einvernahme, wo er berichtet hat, dass ihn die Polizeibeamten aufgefordert hätten, bei einer neuerlichen Bedrohungssituation anzurufen. Darüber hinaus hat er selbst vorgebracht, dass die örtlichen Sicherheitsbeamten sogar einige Male interveniert und mit den Leuten gesprochen hätten, die den Beschwerdeführer und seine Eltern bedroht haben sollen. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die lokalen Polizeibehörden ihre Aufgaben nicht ernst nehmen und dem Beschwerdeführer bei Bedarf nicht Schutz bieten würden. Jedenfalls kann allein aus einem persönlichen Empfinden des Beschwerdeführers noch nicht darauf geschlossen werden, dass er im Bedarfsfall tatsächlich keinen entsprechenden Schutz von den lokalen Sicherheitsbehörden erhalten würde.

 

In diesem Zusammenhang ist lediglich ergänzend anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen - in jedem demokratischen Staat - auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

 

Und selbst dann, wenn die örtliche Polizei dem Beschwerdeführer tatsächlich keinen ausreichenden Schutz bieten sollte, wäre es ihm immer noch möglich gewesen, in einem anderen Landesteil entsprechenden Schutz vor weiterer Verfolgung zu finden. Zudem hätte er die Möglichkeit, sich in Hinblick auf eine allfällige Untätigkeit einzelner lokaler Polizeibehörden an die dafür eingerichteten Kontroll- und Oberbehörden zu wenden, zumal den Länderberichten zufolge ausreichende Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen behördliche Missstände bestehen.

 

Abgesehen davon waren die Angaben des Beschwerdeführers sehr allgemein gehalten und wenig detailreich. Sie erschöpften sich in losen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Er schilderte keine einzige Bedrohungssituation näher und blieb bei seinen Antworten oberflächlich. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle tatsächlich selbst erlebt hat. Vielmehr lassen seine Ausführungen auf eine konstruierte Geschichte schließen.

 

Das vorgebrachte Bedrohungsszenario ist aber auch deshalb kaum nachvollziehbar, weil seine Eltern nach wie vor offenbar unbehelligt im Heimatdorf leben können, obwohl sie nach seinen Angaben ebenso Anhänger des Gurus Gurmit Ram Rahim seien und nunmehr sogar häufiger nach Sirsa reisen würden. Auch vor dem Hintergrund, dass in seinem Heimatdorf angeblich hauptsächlich Hindus leben und die Sikhs in der Minderheit sein würden, ist die vorgebrachte religiös motivierte Verfolgung nicht plausibel.

 

Schließlich konnte der Beschwerdeführer, obwohl er seinen Angaben zufolge rund fünf Jahre ungefähr zwei- bis dreimal im Monat bei seinem Guru gewesen sein will, zu diesem lediglich allgemein bekannte Angaben machen und weder dessen Lehre noch dessen Anweisungen an seine Gefolgsleute ausführlicher schildern.

 

Vor diesem Hintergrund waren die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens, die Beiziehung eines Vertrauensanwalts vor Ort und die Kontaktaufnahme mit seinem Vater, für Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht notwendig. Vielmehr wurde durch die Beschwerdeschrift neuerlich bekräftigt, dass die Eltern des Beschwerdeführers, mögen sie nun weiterhin im Heimatdorf leben oder zwischenzeitig doch nach Sirsa gezogen sein, nach wie vor ungestört in Indien leben können. Die nunmehr in der Beschwerde zum ersten Mal erwähnten angeblichen Probleme in Sirsa widersprechen seinem gesamten bisherigen Vorbringen. Es handelt sich dabei offenbar lediglich um den Versuch, einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenzutreten.

 

Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage, eine aktuell oder künftig tatsächlich bestehende Gefährdung durch ihm feindlich gesinnte Sikhs glaubhaft zu machen.

 

2.5. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen würde und von einer Verfolgung oder Bedrohung durch fundamentalistische Sikhs ausginge, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesasylamt vorgehaltenen Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegentreten.

 

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.

 

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

 

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er hat zehn Jahre lang die Schule besucht und darüber hinaus langjährige Erfahrungen auf dem landwirtschaftlichen Sektor. Es ist daher auch davon auszugehen, dass er entweder in diesem Bereich oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Vor dem Bundesasylamt hat er selbst eingeräumt, dass es ihm möglich gewesen wäre nach Sirsa zu gehen, aber seine Eltern hätten gewollt, dass er ausreise. Und schließlich ergibt sich auch aus den vagen Ausführungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich fundamentalistische Sikhs tatsächlich die Mühe machen sollten, gerade den Beschwerdeführer im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen. Schon deshalb sollte es ihm nicht allzu schwer fallen, sich an anderen Orten in seinem Heimatland niederzulassen.

 

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich auch bei Zutreffen der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe jedenfalls außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

 

Bei der Prüfung, ob eine inländische Fluchtalternative vorliegt, geht der Asylgerichtshof - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass er dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des Beschwerdeführers im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.

 

2.6. Es liegt daher insgesamt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich allenfalls im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.

 

3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:

 

3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

 

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

 

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

 

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.).

 

3.1.3. Weiters wäre es ihm gegebenenfalls - wenn die Gefahr einer aktuellen Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes tatsächlich bestehen würde - möglich, in anderen Landesteilen (oben Punkt II.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht. Hieran vermag auch sein Vorbringen, wonach seine Eltern "so entschieden" bzw. entschieden hätten, dass er ins Ausland gehen solle, nichts zu ändern, zumal damit keine substantiierten Gründe vorgebracht wurden, die einem Umzug des Beschwerdeführers innerhalb Indiens entgegenstehen würden. Und schließlich wurden auch in der Beschwerdeschrift keine substantiierten und nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre.

 

Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung durch private Personen im ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie es sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, Hintergrundinformationen über Neuankömmlinge einzuholen.

 

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat (vgl. oben I.1.2.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die landeskundlichen Feststellungen der belangten Behörde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes stammen, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Daher können auch diesbezüglich keine Mängel festgestellt werden.

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.

 

3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

 

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

 

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

 

3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

 

3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat dieser weder bei seinen Einvernahmen noch in der Beschwerde behauptet.

 

3.2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, jung, arbeitsfähig und es kann ihm grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einen entsprechenden Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in Indien aufgehalten hat, die Sprachen Punjabi und Hindi spricht und darüber hinaus auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann, welche nach wie vor in Indien lebt. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass er seinen weiteren Lebensunterhalt in Indien entweder im landwirtschaftlichen Bereich oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten kann. Es ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde.

 

3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.

 

3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

 

3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

 

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

 

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

 

d) der Grad der Integration;

 

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

 

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

 

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

 

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

 

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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