D13 256371-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2011, FZ. 04 04.794-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 18.03.2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Zl. D13 256367-2/2011) sowie den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern
XXXX (Zl. D13 256370-2/2011), XXXX (Zl. D13 256368-2/2011) und XXXX (Zl. D13 256369-2/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 11.11.2004 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass er ins Visier der Behörden bereits dadurch geraten sei, dass er im ersten Tschetschenienkrieg mitgekämpft und insbesondere im Jahr 2000 eine Friedensdemonstration organisiert habe. Weiters werde sein Cousin, ein einflussreicher Händler, seit März 2003 vermisst. Da sich der Beschwerdeführer zur Aufgabe gemacht habe, diesen zu finden, sei er einmal im April 2003 und einmal im Mai 2003 von Soldaten mitgenommen und erst gegen Lösegeldzahlung nach einigen Tagen wieder freigelassen worden. Im Juli 2003 hätte er ein weiteres Mal verhaftet werden sollen, doch habe er sich erfolgreich wehren können. Danach habe er beschlossen, Tschetschenien gemeinsam mit seiner Familie zu verlassen.
Mit Bescheid vom 13.12.2004, Zahl: 04 04.794-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.12.2004 fristgerecht das Rechtsmittel einer Berufung, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht.
Am 09.06.2006 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat und seine Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholte. Mit Bescheid vom 19.06.2006, GZ: 256.371/0-XI/34/05, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des Beschwerdeführers statt und gewährte diesem gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 Asyl. Gemäß § 12 leg. cit. wurde weiters festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2. Nachdem das Bundesasylamt am 05.08.2010 gegen den Beschwerdeführer ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet hatte, wurde dieser am 23.08.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu dem eingeleiteten Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
Seit seiner Flucht Ende des Jahres 2003 sei er nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen. Er habe sich lediglich in Weißrussland aufgehalten, da er sich dort mit seinen Schwestern getroffen habe, von welchen eine krank sei. Auf Vorhalt, dass dem Bundesasylamt bekannt gegeben worden sei, dass er sich am XXXX und am XXXX in Polen einer grenzpolizeilichen Kontrolle unterzogen habe sowie auf weitere Frage, mit welchem Dokument er sich hiebei ausgewiesen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich bei der Grenzkontrolle zwischen Polen und Weißrussland mit dem heute vorgelegten russischen Reisepass ausgewiesen habe, da eine Einreise nach Weißrussland mit dem Konventionsreisepass nicht möglich sei. Über die Möglichkeit eines Visums für Weißrussland habe er bisher nicht Bescheid gewusst. Dieser russische Reisepass sei ihm von zu Hause nach Österreich geschickt worden. Er habe sich diesen Pass ausstellen lassen, da ein solches Dokument unter anderem dafür benötigt werde, um die Leiche dieser Person in die Russische Föderation verbringen zu können. Ein Freund habe ihm diesen Reisepass besorgt und diesen mit anderen Reisenden nach Österreich verbracht. Er habe ein Foto gemacht und dieses seinem Freund via Internet geschickt. Weiters habe er diesem ¿ 400 geschickt. Sein Inlandsreisepass liege bei seinem Bruder in Tschetschenien. Sein Freund habe dann den Pass besorgt, wobei er nicht wisse, wo genau. Er nehme jedoch an, dass er dies bei der zuständigen Passbehörde getan habe. Bei ihnen sei es eine Kleinigkeit einen Reisepass oder andere Dokumente zu besorgen. Man könne dort alles kaufen. Für seine Frau und seine Kinder habe er keine Pässe ausstellen lassen, da ihm dazu das Geld gefehlt habe.
In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt - unter anderem - folgende Dokumente vor:
Russischer Auslandsreisepass Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX von XXXX, gültig bis XXXX, welcher nach stereomikroskopischer Untersuchung für unverfälscht und somit echt befunden wurde (vgl. Bericht auf AS 355 und 357 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes) und auf dessen Seite 3 sich zwei Einreisestempel der Grenzstation Brest vom XXXX und vom XXXX sowie zwei Ausreisestempel der Grenzstation Brest vom XXXX und vom XXXX befinden;
Österreichischer Konventionsreisepass Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gültig bis XXXX, auf dessen Seite 7 und 8 sich zwei Ausreisestempel der Grenzstation Terespol vom XXXX und vom XXXX sowie zwei Einreisestempel der Grenzstation Terespol vom XXXX und vom XXXX befinden;
Mit Bescheid vom 13.01.2011, Zahl: 04 04.794-BAL, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen
Bundesasylsenates vom 19.06.2006, GZ: 256.371/0-XI/34/05, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass dem Bundesasylamt durch einen Verbindungsbeamten bei der Agentur FRONTEX Terespol bekannt gegeben worden sei, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX und am XXXX der grenzpolizeilichen Kontrolle bei der Grenzkontrollstelle Terespol gestellt habe. Dort habe er den Grenzbeamten sowohl seinen Konventionsreisepass als auch seinen russischen Reisepass ausgehändigt. Diesen russischen Auslandsreisepass habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme am 23.08.2010 nunmehr auch dem Bundesasylamt vorgelegt. Auf Frage, wie er zu diesem gekommen sei, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er einem Freund via Internet sein Foto und via Post seinen Inlandsreisepass sowie ¿ 400 geschickt habe und dieser damit den Auslandsreisepass besorgt habe. Bei ihnen könne man alles gegen Geld bekommen. Er selbst sei seit seiner Flucht nie mehr in der Russischen Föderation lediglich in Weißrussland gewesen. Dem sei jedoch die in den Länderfeststellungen festgehaltene und dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgelegte Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten entgegen zu halten, aus welcher sich eindeutig ergebe, dass ein Auslandsreisepass in der Russischen Föderation persönlich beantragt und insbesondere auch persönlich abgeholt werden müsse. Die Ausstellung eines Reisepasses in Abwesenheit - wie vom Beschwerdeführer behauptet - sei somit nicht möglich und daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufhältig gewesen sei und dort einen Reisepass beantrag und abgeholt habe. Diese Annahme werde insbesondere durch die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt. Diese habe angegeben, dass die Schwester des Beschwerdeführers krank gewesen sei und der Beschwerdeführer daher zweimal nach Tschetschenien gefahren sei, wobei er beim zweiten Mal, Anfang 2010, etwa drei bis vier Wochen dort gewesen sei und abgewartet habe, bis seine Schwester operiert worden sei. Den Reisepass habe sich ihr Ehemann gegen Bezahlung über seine Schwester besorgen lassen. Wenn man bei ihnen Geld bezahle, könne man alle Dokumente bekommen.
Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe der russischen Reisepass benötig, um seine Schwester in Weißrussland besuchen zu können, seien insofern nicht nachvollziehbar, als dieser über eine Konventionsreisepass verfüge, welcher es ihm ermögliche, in sämtliche Länder außer den Herkunftsstaat zu reisen. Zudem werde davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer dies auch bewusst gewesen sei, da dessen Ehefrau angegeben habe, in die Ukraine gereist zu sein und sie sich zu diesem Zwecke ein Visum ausstellen habe lassen. Den Angaben des Beschwerdeführers, seit seiner Flucht nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen zu sein, könne aufgrund der Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu jenen seiner Ehefrau kein Glauben geschenkt werden. Es werde auch nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien nach wie vor einer Bedrohung ausgesetzt sei, da dieser freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist sei und sich einen Reisepass ausstellen habe lassen, bei welcher die Identität des Antragstellers durch den FSB überprüft werde. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 seien daher inhaltlich erfüllt. Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände, deute auch nichts darauf hin, dass der an keinen Krankheiten leidende und über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügende Beschwerdeführer, im Falle der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Von einer Ausweisung sei im gegenständlichen Fall abzusehen gewesen, da im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie drei seiner Kinder die zuständige Fremdenpolizei über deren Ausweisung abzusprechen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.01.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen geltend machte, dass er ausführlich dargelegt habe, dass er für die Antragstellung und Ausstellung seines Russischen Auslandsreisepasses nicht persönlich in die Russische Föderation reisen habe müssen, sondern sich diesen über einen Freund gegen Bezahlung von ¿ 400 ausstellen habe lassen. Aufgrund seiner Asylgründe meide er bis heute jeden Kontakt zu den russischen Behörden. Hätte das Bundesasylamt ordnungsgemäße Ermittlungen durchgeführt, so hätte es festgestellt, dass die passausstellenden Behörden in Tschetschenien äußerst korrupt seien. Es sei dort in der Praxis leicht möglich gegen ausreichende Bestechungszahlung auch für einen Dritten ohne dessen persönliches Mitwirken (selbst ohne dessen Unterschrift) einen Reisepass zu erhalten. Die diesbezüglichen Länderfeststellungen geben lediglich die vorgegebenen Rechtsvorschriften wieder, doch werde nicht geprüft, in wie weit diese Rechtsvorschriften auch eingehalten werden. Hinsichtlich der Einvernahme seiner Ehefrau sei klar zu stellen, dass in deren Einvernahme immer nur die Rede von der Ukraine und Weißrussland gewesen sei und daher vollkommen unklar sei, wie der den Bescheid ausfertigende Organwalter auf Angaben seiner Ehefrau zur Russischen Föderation komme. Auch die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen würden - unter Anführung anderer Berichte - nicht der Wahrheit entsprechen. Die Lage in Tschetschenien stelle sich nach wie vor gefährlich dar.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Aktueller hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des o.a. Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:
2.1. Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass sich das Bundesasylamt in der Begründung des o.a. Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) auseinandergesetzt hat. Wie das Bundesasylamt in seiner rechtlichen Beurteilung zwar richtigerweise ausgeführt hat, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer "Unterschutzstellung" das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Herkunftsstaat ergibt, wobei diese Inanspruchnahme freiwillig erfolgen muss. Eben dieser Wille zur feiwilligen und nachhaltigen Unterschutzstellung ist im Fall des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt jedoch weder erörtert worden, noch finden sich hiezu Feststellungen im o.a. Bescheid. Diesbezüglich ist jedoch Folgendes auszuführen:
Der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird (vgl. VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung (vgl. VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912).
Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (vgl. VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441).
Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt (vgl. VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar (vgl. dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, Anmerk. E18 zu § 7). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.
Dem Bundesasylamt ist in diesem Zusammenhang jedoch anzulasten, dass es im Fall des Beschwerdeführers die bloße Tatsache der Ausstellung eines Auslandsreisepasses allein ausreichend für den Umstand der Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK befunden hat, ohne sich mit den weiteren Motiven des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Reisepassausstellung und dessen Willen der neuerlichen und nachhaltigen Unterschutzstellung bezüglich seines Herkunftsstaates auseinanderzusetzen bzw. überhaupt dahingehende Feststellungen zu treffen. Mit anderen Worten ist im gegenständlichen Aberkennungsverfahren die Frage gänzlich offen geblieben, ob von der Ausstellung des Reisepasses im Fall des Beschwerdeführers auf die Normalisierung des Verhältnisses zu seinem Herkunftsstaat geschlossen werden kann. Damit greift jedoch sowohl die Beweiswürdigung als auch die rechtliche Beurteilung im o.a. Bescheid viel zu kurz. Vielmehr wäre es von zentraler Bedeutung gewesen, eine Beurteilung dahingehend anzustellen, ob der Beschwerdeführer mit der Ausstellung seines Reisepasses den Willen geäußert hat, sich freiwillig und insbesondere nachhaltig wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates stellen zu wollen, um die Beziehungen zu diesem zu normalisieren. Nur im Rahmen einer solchen Beurteilung und im Falle des Zutreffens dieser Intention des Beschwerdeführers, wäre es dem Bundesasylamt zugestanden gewesen, den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abschließend beurteilen zu können.
In diesem Zusammenhang ist zudem weiters auszuführen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zwar angegeben hat, ihr Ehemann sei im Winter 2010 zwei Mal nach Tschetschenien gereist, jedoch lediglich zu dem Zwecke, seine schwer kranke und vor einer Operation stehende Schwester zu besuchen. Sollte der Beschwerdeführer somit - entgegen seinen Angaben - doch in der Russischen Föderation gewesen sein, so kann aus diesem Verhalten alleine ebenfalls noch nicht auf eine nachhaltige Unterschutzstellung im Herkunftsstaat geschlossen werden. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2005, Zl. 2002/01/0024, zu verweisen, in welchem dieser (zustimmend) auf die Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 125, hingewiesen hat, wonach der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem Heimatland anbelangt, in der Regel anders zu beurteilen sei, als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen. Für die Beurteilung des Willens des Beschwerdeführers, sich freiwillig und nachhaltig dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen, wäre im Fall des Beschwerdeführers daher wohl auch einzubeziehen, ob dessen - angebliche - Rückreise in die Russische Föderation, allein aus Gründen der Erkrankung seiner Schwester erfolgt ist, ohne dass der Beschwerdeführer damit seinen Willen einer nachhaltigen Unterschutzstellung bekunden wollte.
2.2. Weiters mangelt es dem o.a. Bescheid an konkreten Länderfeststellungen zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers. Das Bundesasylamt hat die vom Beschwerdeführer geltend gemacht Möglichkeit, sich einen Reisepass gegen Bezahlung über einen Mittelsmann ausstellen zu lassen, nicht ausreichend in seine Beurteilung einfließen lassen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht moniert, hat das Bundesasylamt in den im o.a. Bescheid beinhalteten Länderfeststellungen zwar die de facto geltende Rechtslage bezüglich der Ausstellung von Reisepässen festgehalten, jedoch in keiner Weise festgestellt oder ausgeführt, ob diese Rechtsvorschriften auch eingehalten werden bzw. mittels Bestechungszahlungen umgangen werden können. Diesbezüglich muss jedoch auf eine - sowohl dem Asylgerichtshof vorliegende als auch dem Bundesasylamt zugängliche (da von diesem erstellte) - Analyse der Staatendokumentation beim Bundesasylamt vom 24.08.2010 hinsichtlich der Ausstellung von Auslandsreisepässen verwiesen werden, in welcher eindeutig ausgeführt wird, dass Korruption bis dato in Russland sehr weit verbreitet sei, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass Auslandsreisepässe entgegen der gesetzlichen Bestimmungen auch ohne persönliche Anwesenheit des (zukünftigen) Passinhabers beantragt und auch abgeholt werden können, oder dass etwa auch ohne Vorlage aller bisher ausgestellten Auslandsreisepässe ein Antrag angenommen werden könne. Gerade im Hinblick auf diese Analyse der Staatendokumentation stellen die vom Beschwerdeführer angegebenen Möglichkeiten der Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen nicht nur Spekulation sondern auch im gegenständlichen Fall mögliche Tatbestandselemente dar. Das Bundesasylamt hat diesen aktuellen und zum Vorbringen des Beschwerdeführers passenden Länderbericht jedoch nicht herangezogen bzw. entsprechende Feststellungen getroffen, die der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden hätten können.
2.3. Lediglich abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die im Konventionsreisepass sowie dem russischen Auslandsreisepass des Beschwerdeführers eingetragenen Aus- und Einreisestempel der Grenzkontrollstellen Terespol und Brest jeweils einen Reisezeitraum von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX ergeben, der russische Reisepass des Beschwerdeführers jedoch am XXXX ausgestellt wurde und diese Ein- und Ausreisestempel daher möglicherweise ein Indiz dafür darstellen könnten, dass die Angaben des Beschwerdeführers, seinen Reisepass ohne Rückkehr in den Herkunftsstaat und unter Umgehung der rechtlichen Bestimmungen erhalten zu haben, der Wahrheit entsprechen.
2.4. Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.
2.5. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich das Vorbringen des Beschwerdeführer eingehend und umfassend dahingehend zu würdigen haben, ob der Beschwerdeführer einerseits tatsächlich in seinen Herkunftsstaat zurückgereist ist und andererseits der Umstand der Ausstellung eines Auslandsreisepasses im Fall des Beschwerdeführers dahingehend gewertet werden kann, dass sich dieser mit dem freien Willen, die Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat wieder zu normalisieren, wieder unter dessen Schutz stellen wollte und dieser neuerlichen Zuwendung ein nachhaltiges Element beigemessen werden kann. Eine solche abschließende Beurteilung wird jedoch nur unter Einbeziehung von diesbezüglichen Länderfeststellungen und einer Glaubwürdigkeitsprüfung der Angaben des Beschwerdeführers über die Umstände der Reisepassausstellung erfolgen können.
Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer einen Auslandsreisepass mit dem Willen ausstellen hat lassen, sich neuerlich und nachhaltig dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zu den Beweggründen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers bedurft.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
2.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.