§ 13 Abs 8 AVG bedingt für die Annahme eines neuen Antrags eine Änderung des Wesens des verfahrensleitenden Antrags. Es muss sich daher um eine res nova handeln. Durch eine Antragsänderung, die zum einen im konkreten Fall (bei verfahrenskonstant in Aussicht genommener Betriebsstätte) keine Auswirkungen auf die Bedarfsprüfung im Sinne des § 10 Abs 2 ApG hat, zum anderen von ihr in rechtsbeschränkender Weise nur der Konzessionswerber, der für sich den Raum für potentiell zukünftige Betriebsstättenverlegungen beschränkt und nicht die durch § 10 Abs 2 ApG geschützten Rechte bereits bestehender öffentlicher Apotheken, die durch die Beschränkung des Standorts für den Konzessionswerber besser geschützt sind und daher auch die Frage der Schutzwürdigkeit deren Interessen nicht schlagend ins Treffen geführt werden kann, liegt kein aliud im Sinne des § 13 Abs 8 AVG vor und ist daher von keinem Neuantrag im Sinne der Judikatur des VwGH (VwGH 9.9.2009, 2008/10/0011), sondern von einer unwesentlichen Änderung auszugehen. Klar ist, dass durch die Einschränkung des Standortes per se wie im vorliegenden Fall mit konstant beantragter Betriebsstätte ? keine Änderung in der Beurteilung der Bedarfsprüfung gemäß § 10 Abs 2 ApG erfolgte.