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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Spruch
Dem in der Beschwerdesache des N E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H P, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Juli 2010,
Zlen. ... und ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wies mit dem angefochtenen Bescheid die an ihn erhobene Beschwerde hinsichtlich der Behauptung der Anhaltung in Schubhaft als unzulässig zurück und hinsichtlich des Festnahmeauftrages, der darauffolgenden Anhaltung sowie der Abschiebung nach Griechenland ab.
1.2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu wird wörtlich ausgeführt:
"Mit der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides richtet sich die Möglichkeit meiner Einreise aus Griechenland nach Österreich.
Müsste ich in Griechenland bleiben, so müsste ich weiterhin auf der Strasse leben und bekomme auch keine Grundversorgung. Ohne Dach über dem Kopf und ohne Grundversorgung ist mein Leben aus den in der Beschwerde aufgezeigten Gründen in Gefahr und stellt der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Nachteil für mich dar.
Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen und ist für Dritte keinerlei Nachteil damit verbunden."
2.1. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2.2. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der Rechtswirkung eines angefochtenen Bescheides hinausgeschoben, sodass der bekämpfte Bescheid vorläufig keine Rechtswirkung zu entfalten vermag. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung haben bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes alle Maßnahmen, die an sich aufgrund des angefochtenen Bescheides zulässig wären, zu unterbleiben. Einer Beschwerde kann also nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh. dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für den Beschwerdeführer positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären (s. etwa VfGH 22.6.1994, B836/94 ua.).
2.3. Der Antragsteller übersieht mit seinen oben wiedergegeben Ausführungen, dass ihm, würde die rechtliche Existenz des - mit seiner Beschwerde bekämpften - Bescheides weggedacht, noch keine Berechtigung zur (Wieder-)Einreise nach Österreich zukäme. Das von ihm verfolgte Ziel kann daher auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht erreicht werden, da ihm durch dieses Rechtsinstitut keine Rechtsstellung zuerkannt werden kann, die er weder vor Erlassung des angefochtenen Bescheides besessen hatte noch im Falle der Aufhebung desselben durch den Verfassungsgerichtshof erwerben könnte.
3. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher mangels erkennbarer Veränderung der Rechtslage keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1299.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011