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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung desAsylgerichtshofes wegen Versäumung der Beschwerdefrist nachZurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung desVerbesserungsauftrags; keine Unterbrechung der Beschwerdefrist durcheine nicht meritorische Erledigung eines VerfahrenshilfeantragsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragte mit Eingabe vom 9. November 2010 die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einreichung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24. September 2010 (zugestellt am 28. September 2010), Z C13 300.621-1/2008/3E.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 - zugestellt am 12. November 2010 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben, bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll, und die vollständige Entscheidung in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen.
Da der Einschreiter innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht nachgekommen war, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Dezember 2010, U2534/10-4, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück (vgl. VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000).
2. Eine auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden (§88a iVm §82 Abs1 VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.
3. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 9. November 2010 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels - wie unter 1. ausgeführt - zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 12.363/1990, 16.085/2001; VfGH 26.6.2000, B1792/99).
Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen die vom Einschreiter bekämpfte Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24. September 2010 (zugestellt am 28. September 2010) war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen. Die vorliegende, am 17. Februar 2011 zur Post gegebene Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 16.889/2003, 17.907/2006; VfGH 27.4.2010, U652/10).
Schlagworte
VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U2534.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011