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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2009/07/0021Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0100 E 24. Juli 2008 RS 8(Hier: auch "Kilometergeld" von Fahrten zu einem Anwalt)Stammrechtssatz
In den Verwaltungsvorschriften (hier: Tir FlVfLG 1996) findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten. Demnach gilt nach § 74 Abs 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Antragsteller, die ihnen im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben. Dieser Grundsatz gilt im Agrarverfahren für sämtliche Parteienkosten, also auch für Anwaltskosten (Hinweis E 2. Juni 2005, 2004/07/0089).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070018.X01Im RIS seit
22.04.2011Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011