TE AsylGH Erkenntnis 2011/04/13 D13 256348-2/2011

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Veröffentlicht am 13.04.2011
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Spruch

D13 256348-2/2011/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2011, Zahl: 04 10.023-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX als Sohn des XXXX (Zl. D13 256371-2/2011) und der XXXX (Zl. D13 256367-2/2011) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 06.05.2004 vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag. Dieser wurde hiezu am 11.11.2004 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und machte hinsichtlich der Fluchtgründe seines Sohnes lediglich geltend, dass dieser wegen der Probleme seines Vaters in der Russischen Föderation einer Bedrohung ausgesetzt sei.

 

Mit Bescheid vom 13.12.2004, Zahl: 04 10.023-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (Spruchpunkt II.).

 

Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 28.12.2004 fristgerecht das Rechtsmittel einer Berufung, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht.

 

Mit Bescheid vom 19.06.2006, GZ: 256.348/0-XI/34/05, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des minderjährigen Beschwerdeführers statt und gewährte diesem gemäß § 7 iVm 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 Asyl. Gemäß § 12 leg. cit. wurde weiters festgestellt, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

 

2. Nachdem das Bundesasylamt am 05.08.2010 gegen den minderjährigen Beschwerdeführer ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet hatte, wurde dessen Vater als gesetzlicher Vertreter am 23.08.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu dem eingeleiteten Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:

 

Seit seiner Flucht Ende des Jahres 2003 sei er nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen. Er habe sich lediglich in Weißrussland aufgehalten, da er sich dort mit seinen Schwestern getroffen habe, von welchen eine krank sei. Er habe sich zwar einen russischen Reisepass ausstellen lassen, doch habe ihm diesen ein Freund besorgt und diesen mit anderen Reisenden nach Österreich verbracht. Er habe ein Foto seinem Freund via Internet und ¿ 400 mit der Post geschickt. Weiters habe er diesem ¿ 400 geschickt. Bei ihnen sei es eine Kleinigkeit einen Reisepass oder andere Dokumente zu besorgen. Man könne dort alles kaufen. Für seine Frau und seine Kinder habe er keine Pässe ausstellen lassen, da ihm dazu das Geld gefehlt habe.

 

Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde ebenfalls am 23.08.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu dem eingeleiteten Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:

 

Seit ihrer Asylantragstellung habe sie keinen Kontakt mehr zu den Behörden ihres Herkunftsstaates gehabt und sei auch nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Sie sei lediglich im Juli 2009 in die Ukraine gefahren und habe dort ihre Geschwister getroffen. Zu diesem Zwecke habe sie sich in ihrem Konventionsreisepass ein Visum für die Ukraine ausstellen lassen. Ihre Schwester, welche in XXXX wohne, sei krank und habe sie sich deswegen mit dieser in der Nähe der russisch-ukrainischen Grenze getroffen. Auf welcher Seite der Grenze wisse sie nicht, da das Treffen in einem kleinen Dorf stattgefunden habe. Ihre Verwandten seien mit dem Auto gekommen und sei sie dann auch kurz mitgefahren. Dann seien sie von Grenzbeamten an der Grenze kontrolliert worden. Es sei daher wahrscheinlich, dass sie in der Russischen Föderation gewesen sei. Sie habe sich circa eine oder eineinhalb Wochen in diesem Dorf aufgehalten. Ihre drei jüngeren Kinder - darunter der minderjährige Beschwerdeführer - haben sie begleitet, als sie in der Ukraine und dann wieder in der Russischen Föderation gewesen sei.

 

Mit Bescheid vom 13.01.2011, Zahl: 04 10.023-BAL, erkannte das Bundesasylamt den dem minderjährigen Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.06.2006, GZ: 256.348/0-XI/34/05, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 3 (wohl eher gemeint Abs. 4) leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei, da sich dieser einen russischen Auslandsreisepass ausstellen habe lassen, und auf die Ausführungen in dessen Bescheid verwiesen werde. Zudem habe die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ausgeführt, dass sie gemeinsam mit ihren drei jüngeren Kindern - und somit auch mit dem minderjährigen Beschwerdeführer - bei Verwandten in Tschetschenien gewesen sei, weswegen davon ausgegangen werde, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufgehalten habe. Im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers liege ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor. Da dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt worden sei, diese Voraussetzung mit Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers nunmehr aber weggefallen sei, sei auch dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen. Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände, deute auch nichts darauf hin, dass der an keinen Krankheiten leidende und über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügende minderjährige Beschwerdeführer, im Falle der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Von einer Ausweisung sei im gegenständlichen Fall abzusehen gewesen, da im Verfahren der Mutter sowie zweier Geschwister die zuständige Fremdenpolizei über deren Ausweisung abzusprechen habe.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer am 27.01.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht, jedoch neuerlich auf die Angaben seiner Eltern verwies.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

 

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

 

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

 

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

 

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

 

Aktueller hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:

 

"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)

 

Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."

 

Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.

 

2.1. Dem Bundesasylamt ist zunächst einmal anzulasten, dass es im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren die Rechtslage verkannt hat, da in Verfahren über die Aberkennung von Asyl die Bestimmungen über das Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 keine Anwendung finden. Dies deswegen, da diese Bestimmungen per definitionem einerseits nur auf Anträge auf internationalen Schutz und die diesbezüglichen Verfahren Anwendung finden. Andererseits müssen die Gründe zur Aberkennung von Asyl von jedem, der drohenden Aberkennung unterliegenden anerkannten Flüchtling individuell erfüllt werden und schlagen Aberkennungsgründe eines Familienangehörigen nicht auf andere Familienangehörige "durch".

 

2.2. Selbst wenn das Bundesasylamt den vorliegenden Sachverhalt unter die richtigen rechtlichen Bestimmungen subsumiert hätte, wäre diesem jedoch anzulasten, dass es sich in der Begründung des o.a. Bescheides nicht ordnungsgemäß insbesondere mit dem Vorbringen der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und zwar aus folgenden Gründen:

 

Für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) hätte das Bundesasylamt die Angaben der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung abschließend überprüfen müssen. Insbesondere hätte das Bundesasylamt Feststellungen dazu treffen müssen, ob der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern nunmehr tatsächlich in den Herkunftsstaat zurückgereist ist oder nicht, da diese Rückreise - mangels Anwendbarkeit der Regelungen über das Familienverfahren - unumgängliche Voraussetzung für die Aberkennung des dem minderjährigen Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten wäre, ohne deren Vorliegen vom minderjährigen Beschwerdeführer überhaupt kein Aberkennungsgrund gesetzt worden wäre. Insbesondere hätte das Bundesasylamt die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers diesbezüglich eingehender befragen müssen, da die diesbezüglichen widersprüchlichen und vagen Ausführungen der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführerin keine eindeutigen Schlüsse zulassen, ob sich diese mit ihren Kindern lediglich in der Ukraine oder auch in der Russischen Föderation aufgehalten hat.

 

Selbst wenn die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern jedoch in den Herkunftsstaat zurückgereist ist, ist dem Bundesasylamt jedoch anzulasten, dass es sich in der Begründung des o.a. Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem - eigentlich zur Anwendung kommenden - Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) auseinandergesetzt hat, da es das Erfordernis des Willens der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Herkunftsstaat ergibt, wobei diese Inanspruchnahme freiwillig erfolgen muss, weder erörtert hat, noch sich hiezu Feststellungen im o. a. Bescheid finden. Diesbezüglich ist jedoch Folgendes auszuführen:

 

Der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird (vgl. VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung (vgl. VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912).

 

Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (vgl. VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441).

 

Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt (vgl. VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar (vgl. dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, Anmerk. E18 zu § 7). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.

 

Dem Bundesasylamt ist in diesem Zusammenhang anzulasten, dass es sich im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers - wie bereits ausgeführt - nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen seiner Mutter auseinander gesetzt hat. Weder hat es Feststellungen zur tatsächlichen Rückreise der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern in den Herkunftsstaat getroffen, noch - für den Fall der tatsächlichen Rückreise - hat es sich mit ihren weiteren Motiven hinsichtlich dieser Rückreise und deren Willen der neuerlichen und nachhaltigen Unterschutzstellung bezüglich ihres Herkunftsstaates auseinandergesetzt bzw. dahingehende Feststellungen getroffen. Mit anderen Worten ist im gegenständlichen Aberkennungsverfahren die Frage gänzlich offen geblieben, ob von der möglichen Rückreise der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemeinsam mit ihren Kindern auf die Normalisierung des Verhältnisses zu ihrem Herkunftsstaat geschlossen werden kann. Damit greift jedoch sowohl die Beweiswürdigung als auch die rechtliche Beurteilung im o.a. Bescheid viel zu kurz. Vielmehr wäre es von zentraler Bedeutung gewesen, eine Beurteilung dahingehend anzustellen, ob die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers mit der möglichen Rückreise den Willen geäußert hat, sich freiwillig und insbesondere nachhaltig wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates stellen zu wollen, um die Beziehungen zu diesem zu normalisieren. Nur im Rahmen einer solchen Beurteilung und im Falle des Zutreffens dieser Intention der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, wäre es dem Bundesasylamt zugestanden gewesen, den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abschließend beurteilen zu können.

 

2.3. Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.

 

2.4. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich das Vorbringen der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers eingehend und umfassend dahingehend zu würdigen haben, ob diese gemeinsam mit dem minderjährigen Beschwerdeführer tatsächlich in die Russische Föderation zurückgereist ist und dieser Umstand der möglichen Rückreise dahingehend gewertet werden kann, dass sich diese mit dem freien Willen, die Beziehungen zu ihrem Herkunftsstaat wieder zu normalisieren, wieder unter dessen Schutz stellen wollte und dieser neuerlichen Zuwendung ein nachhaltiges Element beigemessen werden kann. Eine solche abschließende Beurteilung wird jedoch nur unter Einbeziehung von diesbezüglichen Länderfeststellungen und einer Glaubwürdigkeitsprüfung der Angaben der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers über die Umstände ihrer Reise in die Ukraine bzw. die Russische Föderation erfolgen können.

 

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers in die Russische Föderation mit dem Willen gereist ist, sich neuerlich und nachhaltig dem Schutz ihres Herkunftsstaates zu unterstellen, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens (unter Anwendung der geltenden Bestimmungen) notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zu den Beweggründen und dem Vorbringen der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers bedurft.

 

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den minderjährigen Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.

 

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

 

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

 

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylaberkennung, Asylerstreckung, Kassation
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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