RS UVS Oberösterreich 2011/02/28 VwSen-310425/9/Kü/Ba

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Rechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z1 bzw § 79 Abs 2 Z3 AWG 2002 kann nur derjenige begehen, der entgegen der Bestimmung des § 15 Abs 3 AWG 2002 selbst die Lagerung bzw Ablagerung der Abfälle vorgenommen hat oder diese Lagerung oder Ablagerung veranlasst hat.

Zuletzt aktualisiert am
27.04.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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