Eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z1 bzw § 79 Abs 2 Z3 AWG 2002 kann nur derjenige begehen, der entgegen der Bestimmung des § 15 Abs 3 AWG 2002 selbst die Lagerung bzw Ablagerung der Abfälle vorgenommen hat oder diese Lagerung oder Ablagerung veranlasst hat.