RS OGH 2011/2/16 15Os76/10f (15Os77/10b)

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Veröffentlicht am 16.02.2011
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Norm

StPO §32 Abs1
StPO §281 Abs1 Z1
StPO §514 Abs5

Rechtssatz

Das Schöffengericht war bei einer bis zum 17. Juni 2009 stattfindenden Hauptverhandlung durch Teilnahme von zwei Berufsrichtern gehörig besetzt, wurde doch die Novellierung des § 32 Abs 1 StPO, mit der der beisitzende Richter eliminiert wurde, erst am 17. Juni 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2009/52) kundgemacht. Daran vermag auch die Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens per 1. Juni 2009 (§ 514 Abs 5 erster Satz StPO) nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 76/10f
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 15 Os 76/10f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126611

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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