Norm
StPO §32 Abs1Rechtssatz
Das Schöffengericht war bei einer bis zum 17. Juni 2009 stattfindenden Hauptverhandlung durch Teilnahme von zwei Berufsrichtern gehörig besetzt, wurde doch die Novellierung des § 32 Abs 1 StPO, mit der der beisitzende Richter eliminiert wurde, erst am 17. Juni 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2009/52) kundgemacht. Daran vermag auch die Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens per 1. Juni 2009 (§ 514 Abs 5 erster Satz StPO) nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126611Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012