Norm
StPO §32 Abs1Rechtssatz
Eine – die Wiederholung der Verhandlung iSd § 276a zweiter Satz StPO erfordernde – Änderung in der Zusammensetzung des Gerichts liegt nicht vor, wenn sämtliche in der späteren Verhandlung tätigen Richter bereits zum früheren Termin dem verhandelnden Gremium angehört haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126612Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011