RS OGH 2011/2/16 15Os76/10f (15Os77/10b), 11Os51/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2011
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Norm

StPO §32 Abs1
StPO §276a
StPO §281 Abs1 Z1

Rechtssatz

Eine – die Wiederholung der Verhandlung iSd § 276a zweiter Satz StPO erfordernde – Änderung in der Zusammensetzung des Gerichts liegt nicht vor, wenn sämtliche in der späteren Verhandlung tätigen Richter bereits zum früheren Termin dem verhandelnden Gremium angehört haben.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 76/10f
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 15 Os 76/10f
    Beisatz: Hier: Wegfall des beisitzenden Richters durch die Novellierung des § 32 Abs 1 StPO mit BGBl I 2009/52. (T1)
  • 11 Os 51/11a
    Entscheidungstext OGH 30.06.2011 11 Os 51/11a
    Vgl auch; Beisatz: Wenn eine nach einer Vertagung fortgesetzte Hauptverhandlung neuerlich zwecks Sanierung eines Besetzungsmangels hinsichtlich der Laienrichter vertagt wird und in der sodann zur Urteilsfällung führenden fortgesetzten Verhandlung mit den ursprünglichen Schöffen ausschließlich an die vormaligen Verfahrensergebnisse angeknüpft wird, liegt kein Verstoß gegen § 276a zweiter Satz StPO und damit keine Nichtigkeit vor. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126612

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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