RS UVS Oberösterreich 2011/03/07 VwSen-165756/2/Fr/Gr

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2011
beobachten
merken
Rechtssatz

Unterbricht ein durch Alkohol beeinträchtigter Lenker freiwillig seine Fahrt und setzt diese nach einem kürzeren Zeitraum (ca 1/4 Stunde) wieder fort, ohne zusätzlich Alkohol zu konsumieren, ist von einem einheitlichen Tatvorsatz auszugehen und er hat nur einmal eine Übertretung nach § 5 Abs1 StVO 1960 zu verantworten.

Zuletzt aktualisiert am
27.04.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten