Unterbricht ein durch Alkohol beeinträchtigter Lenker freiwillig seine Fahrt und setzt diese nach einem kürzeren Zeitraum (ca 1/4 Stunde) wieder fort, ohne zusätzlich Alkohol zu konsumieren, ist von einem einheitlichen Tatvorsatz auszugehen und er hat nur einmal eine Übertretung nach § 5 Abs1 StVO 1960 zu verantworten.