TE Vfgh Erkenntnis 2011/3/9 U827/10

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Veröffentlicht am 09.03.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
AsylG 2005 §66
AsylGHG §23
AVG §66
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.05 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Art15

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch die Zurückweisung eines Antrags auf Beigebung einesFlüchtlingsberaters; Verpflichtung des Asylgerichtshofs zurEntscheidung über den Antrag auf Rechtsbeistand durchverfahrensrechtlichen Bescheid in der Sache selbst; sofortigeBekämpfbarkeit dieses Bescheides im Rechtsschutzinteresse desAsylwerbers

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes, soweit damit der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters zurückgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Die Entscheidung wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 29. Juli 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Dezember 2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 29/2009 (im Folgenden: AsylG 2005) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Volksrepublik China gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 ausgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2009 Beschwerde an den Asylgerichtshof, in der u.a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Mit einem am selben Tag verfassten Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Beigebung eines Flüchtlingsberaters.

4. Die Beschwerde wurde mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24. Februar 2010 gemäß §§3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt II) mit der Begründung:, dass dafür keine Rechtsgrundlage bestehe. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt III) mit der Begründung, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes bereits ex lege aufschiebende Wirkung zukomme.

5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art3 und 8 EMRK sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in ihrem gesamten Umfang beantragt wird.

6. Der Asylgerichtshof hat die Verfahrensakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Was die Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters betrifft, entspricht die vorliegende Beschwerde sowohl im entscheidungswesentlichen Sachverhalt als auch in der maßgeblichen Rechtsfrage der zu U 3078, 3079/09 protokollierten Beschwerde, weshalb sich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränken kann, auf die Entscheidungsgründe seines in dieser Beschwerdesache ergangenen Erkenntnisses hinzuweisen (vgl. VfGH 2.10.2010, U 3078, 3079/09).

Da die Behörde von vornherein eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert hat, ist es unerheblich, ob die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Asylgerichtshof rechtsfreundlich vertreten war.

Die angefochtene Entscheidung war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

2. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angefochten wird, aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144a Abs2 B-VG).

Die Beschwerde enthält hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein substantiiertes Vorbringen. Die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes erscheint als so wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerde diesbezüglich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die angefochtene Entscheidung war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. aufzuheben, im Übrigen war die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat (vgl. VfSlg. 16.760/2002). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG sowie §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylrecht, Asylgerichtshof, Bescheid verfahrensrechtlicher,Rechtsschutz, EU-Recht Richtlinie, Auslegunggemeinschaftsrechtskonforme, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U827.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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