RS Vwgh 2011/3/24 2007/07/0158

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Veröffentlicht am 24.03.2011
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung

Norm

PMG 1997 §3 Abs1;
PMG 1997 §34 Abs1 Z1 lita;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §32 Abs3;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Das ist gemäß § 31 Abs 1 VStG dann der Fall, wenn gegen eine Person binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist. Eine derartige Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss. Dazu zählt grundsätzlich auch die Nennung des Tatortes und der Tatzeit. (Hier: Die Umschreibung der dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Straftat gemäß § 34 Abs 1 Z 1 lit a PMG 1997 iVm § 3 Abs 1 PMG 1997 - sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Straferkenntnis - ist in genügend eindeutiger Weise erfolgt, sodass entgegen der Auffassung der belBeh keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist und sich die auf § 45 Abs. 1 Z 3 VStG gegründete Verfahrenseinstellung als rechtswidrig erweist.)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortBesondere Rechtsgebiete"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007070158.X01

Im RIS seit

18.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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