RS Vfgh 2011/2/28 V20/10

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Richtlinie des Österreichischen Akkreditierungsrates (ÖAR) für Doktoratsstudiengänge vom 11.01.08

Leitsatz

Individualantrag eines Universitätsprofessors und Departmentleiterseiner Privatuniversität auf Aufhebung einer Richtlinie desÖsterreichischen Akkreditierungsrates für Doktoratsstudiengängeunzulässig; keine Gestaltung der Rechtsposition des Antragstellers

Rechtssatz

Selbst bei Annahme des Vorliegens einer Verordnung kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsstellers durch die Richtlinie, die unter Bezugnahme auf die allgemeinen Akkreditierungsvoraussetzungen nähere Kriterien - wie unter anderem einen Richtwert für eine angemessene Betreuungsrelation - für die Akkreditierung von Doktoratsstudien beinhaltet.

Richtlinie nicht an das Lehrpersonal gerichtet; ausschließlich akkreditierungsfähige Bildungseinrichtungen als Normadressaten.

Entscheidungstexte

  • V 20/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2011 V 20/10

Schlagworte

Hochschulen, VfGH / Individualantrag, Verordnungsbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:V20.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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