RS OGH 2011/2/22 8ObA41/10b, 9ObA72/12x, 9ObA14/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2011
beobachten
merken

Norm

AVRAG §3 Abs4

Rechtssatz

Es besteht kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Doch ist der Widerspruch bei Vorliegen der gesetzlich geregelten sowie bei gleichgewichtigen Gründen möglich, auf die der Gesetzgeber offenkundig nicht Bedacht genommen hat. Im Einzelfall kann sich ein Widerspruchsrecht überdies daraus ergeben, dass die Person des Arbeitgebers als Inhalt des Arbeitsvertrags anzusehen ist (zB zu Ausbildungszwecken) oder dass Rechtsmissbrauch vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 41/10b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 41/10b
    Veröff: SZ 2011/21
  • 9 ObA 72/12x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 72/12x
    Auch; Beisatz: § 3 Abs 4 AVRAG sieht ein Widerspruchsrecht vor, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz (§ 4 ArbVG) oder die - auf einer Einzelvereinbarung beruhenden - betrieblichen Pensionszusagen (§ 5 ArbVG) nicht übernimmt. Das setzt das konkrete Vorliegen eines solchen Bestandschutzes oder einer entsprechenden Pensionszusage voraus. (T1); Beisatz: § 3 Abs 4 AVRAG beinhaltet kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers für den Fall, dass der neue Inhaber erklärt, eine Pensionskassen-Betriebsvereinbarung nicht zu übernehmen. (T2); Beisatz: Hier: Mit Ausführungen zu § 3 Abs 4 AVRAG gleichgewichtigen Widerspruchsgründen. (T3)
  • 9 ObA 14/21f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 9 ObA 14/21f
    Vgl; nur: Es besteht kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126635

Im RIS seit

05.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten