RS Vfgh 2011/2/28 G47/10

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §77 Abs1
PersFrSchG 1988 Art1

Leitsatz

Kein Verstoß der Ermächtigung zur Abstandnahme von der Anordnung derSchubhaft bzw Anwendung gelinderer Mittel im Fremdenpolizeigesetzgegen das Bestimmtheitsgebot; verfassungskonforme Interpretationmöglich

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des UVS Oberösterreich auf Aufhebung des ersten Satzes des §77 Abs1 FremdenpolizeiG 2005.

Hinweis auf VfSlg 17891/2006; keine Verfassungswidrigkeit, wenn es der Gesetzgeber den vollziehenden Behörden (unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) überlässt, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • G 47/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.02.2011 G 47/10

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Determinierungsgebot,Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G47.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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