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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Kein Verstoß der Ermächtigung zur Abstandnahme von der Anordnung derSchubhaft bzw Anwendung gelinderer Mittel im Fremdenpolizeigesetzgegen das Bestimmtheitsgebot; verfassungskonforme InterpretationmöglichRechtssatz
Abweisung des Antrags des UVS Oberösterreich auf Aufhebung des ersten Satzes des §77 Abs1 FremdenpolizeiG 2005.
Hinweis auf VfSlg 17891/2006; keine Verfassungswidrigkeit, wenn es der Gesetzgeber den vollziehenden Behörden (unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) überlässt, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Determinierungsgebot,Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G47.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012