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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wahl eines Gemeindevorstandes durchzwei Mitglieder der Gemeindevertretung als unzulässig;Erstanfechtungswerber allein zur Anfechtung nicht legitimiert;Versäumung der Ergreifung eines administrativen Rechtsmittels durchden ZweitanfechtungswerberRechtssatz
§108 Nö GdO 1973 richtet einen die unmittelbare Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ramsau beim Verfassungsgerichtshof ausschließenden Instanzenzug ein.
Wer die ihm eingeräumte Befugnis, administrative Rechtsmittel zu ergreifen, ungenützt lässt, ist zur - nachträglichen - Wahlanfechtung beim Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt, es sei denn, dass das zunächst unangefochten gelassene (ursprüngliche) Wahlergebnis infolge eines von anderer Seite angestrengten (administrativen) Rechtsmittelverfahrens verändert wird (she §68 Abs1 iVm §67 Abs2 VfGG).
Der Erstanfechtungswerber, der die ihm zur Verfügung stehenden administrativen Rechtsmittel (erfolglos) in Anspruch nahm, ist für sich allein zur Anfechtung der Gemeindevorstandswahl vor dem Verfassungsgerichtshof schon deswegen nicht legitimiert, weil als Anfechtungswerber im vorliegenden Fall mindestens zwei Mitglieder der Gemeindevertretung einschreiten müssen. Der zweite Anfechtungswerber hatte sich aber mit dem kundgemachten - und im administrativen Rechtsmittelverfahren bestätigten - Ergebnis der Wahl zum Gemeindevorstand abgefunden, indem er selbst die Ergreifung eines entsprechenden administrativen Rechtsmittels verabsäumte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Gemeindevorstand, Wahlanfechtung administrative, VfGH /WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:WI10.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012