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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Einstellung der Beschwerdeverfahren wegen Klaglosstellung nachWiederaufnahme der Verfahren vor dem Asylgerichtshof und Aufhebungder angefochtenen Bescheide des Bundesasylamts; KostenzuspruchSpruch
I. Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.000,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 7. August 2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 3. September 2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß §5 Abs1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Griechenland zuständig ist. Gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß §10 Abs4 AsylG 2005 zulässig ist.
2. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes jeweils vom 28. August 2009 gemäß §§5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen diese Entscheidungen richten sich die auf Art144a B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen begehrt wird.
4. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2011 teilte der Asylgerichtshof mit, dass die Wiederaufnahme der mit Entscheidungen vom 28. August 2009 abgeschlossenen Verfahren bewilligt wurde. In einem weiteren Schreiben vom 7. Februar 2011 gab der Asylgerichtshof bekannt, dass den Beschwerden mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 7. Februar 2011 gemäß §66 Abs4 AVG stattgegeben wurde und die Bescheide des Bundesasylamtes aufgehoben wurden.
5. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes erklärten sich die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2011 nicht für klaglos gestellt. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof dennoch von einer Klaglosstellung ausgehe, beantragten die Beschwerdeführer die in den Beschwerden verzeichneten Kosten.
6. Bereits durch die Bewilligung der Wiederaufnahme treten jene Entscheidungen, mit denen die wiederaufzunehmenden Verfahren abgeschlossen wurden, außer Kraft (vgl. VfSlg. 16.769/2002). Die Beschwerdeführer sind somit als klaglos gestellt zu erachten.
Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.
7. Die Bewilligung der Wiederaufnahme stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG iVm §88a VfGG dar, weshalb den Beschwerdeführern Kosten zuzusprechen waren. Dabei ist zu beachten, dass mehrere Beschwerden für mehrere Beschwerdeführer zu mehreren gleichartigen Entscheidungen des Asylgerichtshofes eingebracht wurden. Hiefür gebührt insgesamt nur ein Pauschalsatz in der Höhe von € 2.000,--, weil es dem Rechtsvertreter durchaus zumutbar gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde einzubringen. Zusätzlich ist ein Streitgenossenzuschlag für den Zweitbeschwerdeführer in der Höhe von € 200,-- und für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer jeweils in der Höhe von € 100,--, insgesamt daher in der Höhe von € 500,--, zu gewähren (vgl. VfSlg. 14.788/1997; VfGH 26.6.1998, B259/96; 15.12.2010, U1858/10 ua.). Den Beschwerdeführern sind somit Kosten von insgesamt € 3.000,-- zuzusprechen. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 500,-- enthalten.
8. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Asylrecht, VfGH / Klaglosstellung, Wiederaufnahme, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U2470.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012