RS UVS Oberösterreich 2011/03/17 VwSen-401101/9/Gf/Mu

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Veröffentlicht am 17.03.2011
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Rechtssatz

Trotz des Umstandes, dass der Fremde keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat und hier weder beruflich noch sozial integriert ist, er illegal und unter Verschweigung von für das fremdenrechtliche Verfahren essentiellen Fakten (Personalia, Reiseroute) eingereist ist, er durch sein Verhalten (Verwendung verfälschter Dokumente, Nichtvorlage von Reisedokumenten, etc) versucht hat, das Asylverfahren insgesamt in die Länge zu ziehen und auf diese Art seinen faktischen Aufenthalt im EU-Raum, insbesondere auch in Österreich, zu verlängern, und des Faktums, dass gelindere Mittel bereits angewendet wurden und er diesen Anordnungen nicht entsprochen hat, ist die Anwendung gelinderer Mittel dennoch dann geboten, wenn der Ausländer zwar verstanden hat, dass er zur Unterkunftnahme in einer bestimmten Wohnung und zur periodischen Meldepflicht bei einer Polizeiinspektion verpflichtet ist, er jedoch nicht auch konkret darüber aufgeklärt wurde, dass er für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnungen mit der Verhängung der Schubhaft zu rechnen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der bislang mit der Schubhaftverhängung verfolgte Zweck auch dadurch erreicht werden kann, dass der Fremde zur Unterkunftnahme in einer bundes- oder landesbetreuten Einrichtung sowie dazu verhalten wird, sich in verhältnismäßig kurzen Abständen (zB zweimal täglich oder noch häufiger) bei einer Sicherheitsdienststelle zu melden.

Zuletzt aktualisiert am
27.04.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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