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66 SozialversicherungNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung voreinem Tribunal durch eine Entscheidung der Bundesschiedskommissionüber die Auslegung des Gesamtvertrages betreffend den Honorartariffür prothetische ZahnbehandlungRechtssatz
Entscheidung der Bundesschiedskommission über die Auslegung des Gesamtvertrages als Entscheidung in zivilrechtlichen Streitigkeiten iSd Art6 EMRK; unmittelbare Gestaltung zivilrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen der Gebietskrankenkasse; bindende Wirkung für die Paritätische Schiedskommission und die Landesberufungskommission bei der Entscheidung von Honorarstreitigkeiten zwischen den Vertragsärzten und der betreffenden Gebietskrankenkasse.
Tribunalqualität der Bundesschiedskommission, nicht aber der Landesschiedskommission, vor der in erster Instanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.
Mündliche Verhandlung von beschwerdeführender Gebietskrankenkasse im Berufungsverfahren ausdrücklich beantragt; keine bloße Klärung von Rechtsfragen; Höhe der tatsächlichen Kosten der Herstellung einer Metallklammer nicht ohne Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob den Vertragspartnern des Gesamtvertrages zugesonnen werden kann, zusätzlich zum Honorar für die Arbeitsleistung (des Anlötens) einen wesentlich höheren Betrag als das "Arbeitsentgelt" vereinbart zu haben.
Überdies einfachgesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer "mündlichen und öffentlichen" Verhandlung gem §347 Abs5 ASVG (wenn nicht in sinngemäßer Anwendung des §67e AVG die Öffentlichkeit auszuschließen ist).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ärzte, Zahnärztekammer, Sozialversicherung, Verwaltungsverfahren,Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, TribunalEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B865.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012