Norm
MRG §12a Abs3Rechtssatz
Eine ordnungsgemäße Anzeige nach § 12a Abs 3 MRG liegt nur vor, wenn sie durch die vertretungsbefugten Organe der Gesellschaft erfolgt und die eindeutige Feststellung des Machtwechsels in der Gesellschaft ermöglicht. Eine Verletzung der Anzeigepflicht ist der Gesellschaft zuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126630Im RIS seit
05.05.2011Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017