B8 418.359-1/2011/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vom 14.03.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, Zahl: 11 00.756 EAST Ost, beschlossen:
Die Beschwerde vom 14.03.2011 wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, gehört der serbischen Volksgruppe an und reiste am 28.09.2008 illegal nach Österreich ein. Er stellte zunächst am 27.10.2008 aus dem Stande der Strafhaft einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er werde in Serbien von ihm unbekannten Personen bedroht. Diese würden auch Geld von ihm verlangen. Seitens des Bundesasylamtes wurde zunächst eine Heimatrecherche mit einer Befragung der Mutter des Beschwerdeführers durchgeführt, welche ergab, dass die damaligen Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprachen, und in weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2009, Zl. 08 10.563-BAG, dieser erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und mit Ablauf des 25.03.2009 rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht unbescholten: Er wurde
-) mit Urteil des Landesgerichtes XXXX gemäß §§ 15, 127 und 129Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten und
-) mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.10.2009 gemäß §§ 127, 128 Abs.1/4, 129 Abs.1 und 130 (2.Fall) zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren verurteilt.
Aus Anlass der rechtskräftigen Verurteilungen wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 13.06.2010 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Aus dem Stande der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer nunmehr am 24.01.2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, Zl. 11 00.756 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen wurde.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 10.03.2011 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.
Mit Schriftsatz in serbischer Sprache vom 14.03.2011, Postaufgabestempel 15.03.2011, erstattete der Beschwerdeführer eine Eingabe an den Asylgerichtshof, welche am 18.03.2011 beim Asylgerichtshof einlangte und gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 22 Abs. 3 AVG zuständigkeitshalber mit Schreiben vom selben Tag an das Bundesasylamt weitergeleitet wurde.
Seitens des Bundesasylamtes wurde der serbische Schriftsatz einer Übersetzung zugeführt und mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 24.03.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 30.03.2011, als Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.
In der Beschwerde vom 14.03.2011 wird seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass das Einzige, was in diesem Bescheid in serbokroatischer Sprache geschrieben sei, der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung seien. Alles andere sei in deutscher Sprache geschrieben. Der Beschwerdeführer könne aber nicht deutsch, er habe aber eine Frist von sieben Tagen, um Beschwerde einzubringen. Damit er nun die Frist nicht verpasse, ersuche er auf diesem Wege, ihm den Bescheid in serbokroatischer Sprache zuzustellen.
Einen begründeten Berufungsantrag enthielt diese Beschwerde nicht.
Da der vom Beschwerdeführer übermittelte Beschwerde-Schriftsatz vom 14.03.2011 keinerlei Beschwerdeantrag und auch keinerlei Begründung enthält, erging mit Schreiben des Asylgerichtshofes ist vom 30.03.2011 an den Beschwerdeführer die Aufforderung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, spätestens bis 05.04.2011 einlangend beim Asylgerichtshof eine, den Voraussetzungen des § 63 AVG entsprechende Beschwerde, worin der Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu nennen ist, und welche einen begründeten Beschwerdeantrag enthalten muss, einzubringen. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Verbesserungsauftrag weiters dahingehend belehrt, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde vom 14.03.2011 als unzulässig zurückzuweisen sein wird. Die Frist konnte deshalb nur so kurz gewährt werden, da im vorliegenden Verfahren einer zurückweisenden Entscheidung die gesetzliche Frist des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 für eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits mit Ablauf des 06.04.2011 endete.
Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde vom 14.03.2011, dass lediglich der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid in serbokroatischer Sprache verfasst seien und er den Rest nicht verstehen könne, wurde der Beschwerdeführer seitens des Asylgerichtshofes ebenfalls darauf hingewiesen, dass diese Vorgangsweise des Bundesasylamtes den rechtlichen Anforderungen entspricht und gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 letzter Satz die Entscheidungen des Bundesasylamtes und auch des Asylgerichtshofes lediglich den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten haben. Diesen Voraussetzungen entspricht der angefochtene Bescheid.
Eine Mängelbehebung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer erfolgte innerhalb der ihm gesetzten Frist und auch bis zum heutigen Tage nicht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im gegenständlichen Beschwerdefall war dem als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 14.03.2011 kein begründeter Beschwerdeantrag zu entnehmen und ließ entsprechend den Anforderungen der bisherigen Rechtsprechung nicht erkennen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.
Der Verbesserungsauftrag des Asylgerichtshofes vom 30.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 01.04.2011 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Da eine Behebung des Mangels durch den Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist und auch bis zum heutigen Tage nicht erfolgte, war somit spruchgemäß zu entscheiden.