Hinsichtlich der im gegenständlichen Fall strittigen Frage, ob unter dem Aspekt, dass für den Zeitraum vor dem 1. September 2008 seitens des Landes Oberösterreich kein Kostenersatzanspruch geltend gemacht wurde, für die nunmehr relevierte Periode vom 1. September 2008 bis Ende September 2009 der gesamte im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis zum 15. März 2010 bei der Hilfeempfängerin entstandene Vermögenszuwachs in Höhe von 17.295,11 Euro herangezogen werden kann oder ? wie die Rechtsmittelwerberin meint ? überhaupt kein nachträglich hervorgekommenes Vermögen vorliegt bzw ein üblicher Zuwachs durch Sparen und/oder Veranlagung jedenfalls a priori abzusondern ist, stellt § 40 Abs1 Z2 Oö. Chancengleichheitsgesetz explizit auf den Zeitpunkt der Leistung ab. Erstreckt sich diese über einen längeren Zeitraum, so ist in einem ersten Schritt zu ermitteln, ob das Vermögen zu Beginn und zum Ende der Leistung überhaupt jeweils "hinreichend" iSd § 20 Abs2 Z1 Oö. Chancengleichheitsgesetz war. Wenn ja, so ist hierauf in einem zweiten Schritt der Anteil des zwischen diesen beiden Zeitpunkten liegenden, erst nachträglich bekannt gewordenen Vermögens zu separieren. Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Fall zunächst der Vermögensstand per 1. September 2008 und sodann jener per Ende September 2009 sowie darüber hinaus festzustellen gewesen wäre, ob und inwieweit darin jeweils ein Anteil eines erst nachträglich bekannt gewordenen Vermögens enthalten ist. Bejahendenfalls hätte dann (nur) dieser unter Heranziehung des § 40 Abs1 Z2 Oö. Chancengleichheitsgesetz vorgeschrieben werden dürfen.