Norm
AVRAG §3 Abs1Rechtssatz
Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist nicht mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff ident, sondern orientiert sich an der organisatorischen Zusammenfassung von Betriebsmitteln zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt? oder Nebentätigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126633Im RIS seit
05.05.2011Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013