A3 245.089-0/2008/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2003, FZ 03 04.325-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria zulässig ist.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 04.02.2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag stellte er den gegenständlichen Asylantrag.
2. Am 19.11.2003 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er Benin City am 10.11.2001 verlassen habe und mit einem PKW nach Lagos gefahren sei. Dort habe er sich ein Jahr aufgehalten und sei dann im Jahr 2002, Anfang Jänner, nach Marokko gereist. Nach einem fast fünfmonatigen Aufenthalt in Marokko habe er dort ein Schiff bestiegen, mit dem er etwa acht Tage unterwegs gewesen sei. Nach Verlassen des Schiffes sei er mit einem PKW nach Wien gefahren, wo er nach dreitägiger Fahrt Anfang Februar 2003 angekommen sei. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater mehrere Farmen gehabt habe, die der Beschwerdeführer nach dem Tod des Vaters geerbt habe. Die Familie seines Vaters habe ihn umbringen wollen, weil sie die Farmen für sich gewollt hätten. Nach dem Tod seines Vaters sei er von den Brüdern des Vaters aufgefordert worden, die Dokumente der Farmen vorzulegen. Er habe sich jedoch geweigert, woraufhin sie ihm gedroht hätten, ihn umzubringen. Eines Nachts sei die Eingangstüre des Hauses aufgebrochen worden und jemand sei ins Haus herein gekommen. Er habe durch das Fenster flüchten müssen und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Das sei etwa drei Wochen nach dem Tod des Vaters am 07.02.1999 gewesen.
3. Mit Bescheid vom 26.11.2003, AZ 03 04.325-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Begründend wurde ausgeführt, dass er eine oberflächliche, vage und widersprüchliche Rahmengeschichte vorgebracht habe. Er habe sein Fluchtvorbringen emotionslos vorgetragen und auf amüsierte Art und Weise die an ihn gestellten Fragen beantwortet. Es habe im Zuge seiner Einvernahme nie den Anschein gegeben, dass er den von ihm vorgebrachten Sachverhalt tatsächlich selbst erlebt habe bzw. über tatsächlich selbst erlebte Ereignisse berichtet habe. Bei der von ihm behaupteten bzw. befürchteten Verfolgung handle es sich um eine rein persönlich motivierte Auseinandersetzung, die nicht unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar sei. Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung sohin zu Ansicht, dass der Asylantrag abzuweisen sei.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr Beschwerde) und wiederholte zunächst seine Fluchtgründe. Weiters brachte er darin vor, dass die psychische Situation eines Asylwerbers dazu führen könne, dass dieser keine emotionsvolle Darstellung gebe, weil ihn dies viel zu sehr belasten würde. In Nigeria sei es nicht möglich, irgendwo Fuß zu fassen, ohne dort jemanden zu kennen. Im Übrigen müsse ein Ortswechsel innerhalb Nigerias aus Sicherheitsgründen unter Annahme einer anderen Identität erfolgen, zu deren Erlangung eine eidesstattliche Erklärung abgegeben werden müsse. Schließlich bezog sich der Beschwerdeführer auf einen Bericht von Amnesty International und nannte hierbei den Berichtszeitraum 2002, ohne diesen Bericht jedoch konkret zu bezeichnen, sondern verwies nur auf die Homepage von Amnesty International.
5. Am 19.01.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2003 in Österreich eingereist sei. Jemand habe ihn in einen LKW gesteckt und dann habe er sich in Österreich wiedergefunden. Er könne nicht sagen, entlang welcher Route er gereist sei. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes erklärte er, dass ihm sein Vater dessen ganzes Vermögen hinterlassen habe, darunter auch eine große Kakao-Farm. Die Brüder seines Vaters hätten jedoch verlangt, dass er ihnen dieses Vermögen überlasse. Er sei von ihnen dann ständig geschlagen und aus dem Haus geworfen worden. Eines Tages, als er auf der Kakao-Farm gewesen sei, habe man ihm in den Arm geschossen. Er habe die Kugel noch immer im Arm. Die Leute hätten zu ihm gesagt, dass er fliehen und nicht wieder an diesen Ort zurückkehren soll. Er sei dann weg. Seine Schwester habe gar nicht gewusst, wo er sei. Aus Österreich habe er sie dann erstmals angerufen, was am selben Tag gewesen sei, an dem er in Österreich angekommen sei. Dabei habe ihm der Bruder seines Vaters gedroht, seine Schwester umzubringen, wenn er erzähle, was passiert sei. In einen anderen Teil Nigerias hätte er nicht ziehen können, da man diesen Leuten nicht entkommen könne. Er sei zwei Wochen in Lagos gewesen und auch in Ibadan, aber sie hätten ihn überall gefunden. Die Familie des Onkels gehöre irgendeinem Bund an und sie würden ihn überall finden. Er glaube, dass dies der Geheimbund der Ogboni sei. Sein letzter Aufenthaltsort, bevor er Nigeria verlassen habe, sei Benin City gewesen. Dort habe er sich bei seiner Schwester versteckt. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er keine Medikamente nehmen müsse und vom Arzt eine Lesebrille bekommen habe. Mittlerweile sehe er aber auf seinem rechten Augen überhaupt nichts mehr. Gestern sei er vom Arzt am Auge untersucht worden, habe aber nur Augentropfen bekommen. Im Gefängnis habe er auch gesagt, dass er die Kugel noch immer im Körper habe, aber man habe nichts unternommen.
Verlesen wurde eine Zusammenfassung über aktuelle Berichte zur Situation in Nigeria (Beilage A).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde telefonisch Rücksprache mit der Anstaltsärztin gehalten und teilte diese mit, dass der Beschwerdeführer nie behauptet hat, eine Kugel im Arm zu haben und diesbezüglich auch nie ärztlich behandelt wurde. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht am rechten Auge blind ist, sondern dieser eine Brille mit einer Stärke von 2 1/2 Dioptrien bekommen habe.
II. Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof und der eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Nigeria nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.10.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 1 und 2 Z 2 (1. Fall) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer trägt eine Brille mit einer Stärke von 2 1/2 Dioptrien.
Zur allgemeinen politischen Situation und inländischen Fluchtalternative in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Rahmen der im April 2007 stattgefundenen Wahlen kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen in einigen Gliedstaaten, denen Menschen zum Opfer gefallen sind. Die nigerianische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Augenkrankheiten können in Nigeria behandelt werden. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.
Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Nach dem Tode von Präsident Yar'Adua im Frühjahr 2010 übernahm der bisherige Vizepräsident Goodluck Jonathan als amtierter Präsident die Leitung der Regierung. Er ist ein Christ aus dem Süden. Eine grundsätzliche Fortsetzung des bisherigen Regierungsprogramms ist zu erwarten. Reguläre Neuwahlen stehen für April 2011 an.
Es besteht kein Anhaltspunkt, dass zwangsweise rückgeführte Personen von Seiten der Behörden Verfolgung zu befürchten hätten, etwa wegen Asylantragstellung im Ausland.
Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe:
Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlange der ergänzenden Ermittlungen - wie schon das Bundesasylamt - zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof widersprüchliche Angaben.
Erste Widersprüche traten in Bezug auf die Ausreise des Beschwerdeführers aus Nigeria auf. Zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde er nach seinem Ausreiseweg befragt. Hierbei erklärte er, dass er am 10.11.2001 Benin City mit dem PKW verlassen habe und nach Lagos gefahren sei, wo er sich ein Jahr aufgehalten habe. Von Lagos sei er dann Anfang Jänner 2002 nach Marokko mit einem PKW gefahren. In Marokko habe er sich dann fast fünf Monate aufgehalten und dann ein Schiff bestiegen, mit dem er acht Tage unterwegs gewesen sei. Nach Verlassen des Schiffes sei er mit einem PKW nach Wien gefahren, wo er Anfang Februar 2003 angekommen sei (siehe Seiten 59 und 61 des erstinstanzlichen Aktes). Allein schon diese Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich. Zunächst erklärte er, er habe im November 2001 Benin City nach Lagos verlassen und sei dort ein Jahr geblieben. Demnach müsste er Lagos also ca. im November 2002 wieder verlassen haben. Er nannte jedoch Anfang Jänner 2002 als den Zeitpunkt des Verlassens von Lagos. Ebensolche Unstimmigkeiten treten in Bezug auf seinen fünfmonatigen Aufenthalt in Marokko auf. Geht man von Jänner 2002 aus, so wäre er bis Juni 2002 in Marokko gewesen und ca. im Juli 2002 nach Österreich gekommen. Geht man von November 2002 aus (nach einem Jahr Aufenthalt in Lagos), dann wäre er bis ca. April 2003 in Marokko gewesen und etwa im Mai 2003 in Österreich eingereist. Beide Varianten können jedoch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang gebracht werden, wonach er am 04.02.2003 in Österreich eingereist ist und an diesem Tag auch tatsächlich den gegenständlichen Asylantrag gestellt hat. Im weiteren Verlauf der Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer dann, dass er bis November 2002 in Lagos bei seiner Schwester gewesen sei. Als ihm dann vorgehalten wurde, dass er dann nicht fünf Monate in Marokko gewesen sein kann (seinen Angaben zufolge sei er nämlich am 04.02.2003 in Österreich eingereist), meinte er nur, "dann war ich nicht so lange in Marokko". Es liege schon so lange zurück und er könne sich nicht mehr genau erinnern (siehe Seiten 57 und 63 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr daran erinnern, wann er Nigeria verlassen habe. Hinsichtlich seiner Reiseroute meinte er, dass ihn jemand in einen LKW gesteckt habe und er sich dann in Österreich wiedergefunden habe. Anders als vor dem Bundesasylamt behauptete er nun, nur zwei Wochen in Lagos gewesen zu sein und sein letzter Aufenthaltsort in Nigeria sei Benin City gewesen, wo er sich bei seiner Schwester versteckt habe - vor dem Bundesasylamt wäre dies aber Lagos gewesen (siehe Seiten 3 bis 5 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011, OZ 28Z und Seite 59 des erstinstanzlichen Aktes).
Auch in Bezug auf seinen Schulbesuch machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Zunächst gab er vor dem Bundesasylamt an, von 1982 bis 1993 die Schule in Benin City besucht zu haben, berichtigte dies jedoch und meinte dann, er sei von 1990 bis 1993 in die Schule gegangen, somit ein Schulbesuch von 3 Jahren (siehe Seiten 51 und 53 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer dagegen, er habe 6 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Mittelschule besucht, also ein Schulbesuch von insgesamt 10 Jahren (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011, OZ 28Z).
Auch in Bezug auf seine Familie äußerte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. Er gab vor dem Bundesasylamt an, sein Vater heiße XXXX, seine Mutter heiße XXXX und der Name seiner Schwester sei XXXX (siehe Seite 53 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof erklärte er, dass der "wirkliche Name" seiner Schwester XXXX sei. Befragt, was er mit "wirklicher Name" meine, erklärte er, dass er am Tag seiner Ankunft in Österreich mit seiner Schwester telefoniert habe und dabei habe ihm sein Onkel gedroht, seine Schwester umzubringen, wenn er ihren Namen nenne. Er könne sich aber nicht mehr genau daran erinnern, welchen Namen er bisher angegeben habe (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011,OZ 28Z). Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt weiter an, dass seine beiden Onkeln XXXX und XXXX heißen (siehe Seite 63 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof erklärte er dagegen, dass ihre "wirklichen Namen" XXXX und XXXX seien und meinte hier wieder, dass ihm ein Onkel gedroht habe, die Schwester zu töten, wenn er Namen nenne. Deswegen hätte er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Angst gehabt und wisse nicht mehr, ob er die Namen der Onkel vor dem Bundesasylamt schon genannt habe (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011,OZ 28Z). Diese Rechtfertigungsgründe erscheinen nicht plausibel und geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich versucht, seine widersprüchliche Angaben zu erklären.
Vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater am 07.02.1999 und seine Mutter am 13.01.2000 gestorben seien (siehe Seite 57 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof war der Beschwerdeführer nicht imstande, auch nur die Sterbejahre seiner Eltern zu nennen. Er meinte, er könne sich nicht mehr daran erinnern (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011,OZ 28Z).
Hinsichtlich seines Fluchtgrundes erklärte er vor dem Bundesasylamt, dass er von seinem Vater mehrere Farmen geerbt habe und seine Onkeln würden ihn nun umbringen wollen, weil sie die Farmen für sich wollten. Nach den genauen Adressen der Farmen befragt, erklärte dieser jedoch nur, dass die Farmen in Benin City seien, genaue Adressen konnte er nicht nennen. Als er gefragt wurde, warum er dies nicht könne, meinte er schließlich, sie seien in Ohroro City (siehe Seite 63 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sprach der Beschwerdeführer nicht mehr von mehreren Farmen, die er geerbt habe, sondern von einer großen Kakao-Farm. Diese befinde sich außerdem in Benin City im Dorf Aduan (siehe Seiten 3 und 4 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011,OZ 28Z).
Laut seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt sei der Beschwerdeführer von den Brüdern seines Vaters aufgefordert worden, ihnen die Dokumente der Farmen vorzulegen, was er aber verweigert habe. Daraufhin hätten sie ihm gedroht und eines Nachts, als er geschlafen habe, sei die Eingangstüre des Hauses aufgebrochen worden und jemand hereingekommen. Daraufhin habe er durch das Fenster fliehen müssen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Das habe sich etwa drei Wochen nach dem Tod des Vaters am 07.02.1999 ereignet. Für ein Jahr habe er sich dann bei verschiedenen Freunden versteckt (somit bis ca. Ende Februar 2000) und danach habe er sich etwa fünf Monate bei seiner Mutter, die zu diesem Zeitpunkt noch gelebt habe, aufgehalten - zuvor erklärte der Beschwerdeführer jedoch, dass seine Mutter am 13.01.2000 gestorben sei. Zudem müsste der Beschwerdeführer diesen Zeitangaben folgend bereits im Jahr 2000 aus Nigeria ausgereist sein, was jedoch seinen bisherigen Ausführungen in Bezug auf seine Ausreise widerspricht (siehe Seite 53 und 65 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof schilderte er all diese Ereignisse nicht, sondern behauptete, dass er von den Brüdern des Vaters, nachdem sie von ihm verlangt hätten, ihnen das gesamte Vermögen zu überlassen, ständig geschlagen und auch aus dem Haus hinausgeworfen sei. Eines Tages, als er auf der Kakao-Farm gewesen sei, habe man ihm dann in den Arm geschossen (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011).
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen gesteigert, was die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben noch zusätzlich untermauert. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer nämlich erstmals, dass er glaube, dass seine Onkel dem Geheimbund der Ogbonis angehören und er deshalb überall in Nigeria gefunden werde (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 19.01.2011,OZ 28Z). Würden die behauptete Mitgliedschaft bei den Ogbonis den Tatsachen entsprechen, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies auch bereits vor dem Bundesasylamt erwähnt hätte. Eine plausible Erklärung, warum er dies nicht gemacht hat, war der Beschwerdeführer nicht imstande zu geben.
Anhand dieser zahlreichen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der ?eschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Die Feststellungen zur allgemeinen politischen Situation in Nigeria ergeben sich aus der in der Beschwerdeverhandlung vom 19.01.2011 verlesenen Zusammenfassung zur Lage in Nigeria und den darin zitierten Quellen (Beilage A).
Daraus ergibt sich, dass derzeit in keinem Teil von Nigeria eine Bürgerkriegssituation herrscht. Vielmehr kommt es lediglich zu vereinzelten lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen (in der Regel zwischen der Mehrheitsbevölkerung und ethnischen oder religiösen Minderheiten). Es ist grundsätzlich möglich, in anderen Landesteilen vor Verfolgungsmaßnahmen Zuflucht zu suchen, wobei Betreffende Unterstützung und Solidarität von Personen z.B. desselben Glaubensbekenntnisses oder derselben Ethnie erlangen kann. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Berufung (nunmehr Beschwerde) auf einen nicht näher genannten Bericht von Amnesty International, der sich auf den Zeitraum 2002 bezieht. Der Asylgerichtshof hat jedoch aktuellere Berichte herangezogen und ist der Beschwerdeführer den daraus resultierenden Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Im vorliegenden Fall wurde erst vor dem Asylgerichtshof eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt (zuvor war keine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführt worden), was zur Folge hat, dass im gegenständlichen Fall eine Senatsentscheidung zu fällen ist.
Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 04.02.2003 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, anzuwenden sind.
Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:
2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung nicht glaubhaft war.
Selbst wenn man davon ausginge, dass das Vorgebrachte den Tatsachen entsprechen sollte, wäre infolge der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nigerianischer Sicherheitsorgane keine asylrelevante Verfolgungsgefahr gegeben, zumal die geltend gemachten Fälle privater Verfolgung auch in Nigeria strafbare Handlungen darstellen und infolgedessen verfolgt werden würden. Zudem kann es von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden Staatsbürger umfassend schützt. Die örtlichen Sicherheitsbehörden sind schutzwillig und -fähig. Gegenteiliges wurde aus Sicht des Asylgerichtshofes vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer teilte nämlich vor dem Bundesasylamt mit, sofort zur Polizei gegangen zu sein und habe diese auch nach seinen Onkeln gesucht.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.06.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997).
Im Heimatland des Beschwerdeführers lebt seinen Aussagen zufolge noch seine Schwester, bei der er auch vor seiner Ausreise aus Nigeria gelebt hat. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass er soziale Anknüpfungspunkte in seiner Heimat hat, die ihm eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern werden. Damit stellt sich auch die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Den diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Berichten ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder menschenunwürdige Situation geraten würde, auch wenn der soziale und gesundheitliche Standard in Nigeria bekannterweise unter dem europäischer Länder liegt.
Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Der Beschwerdeführer hat eine Brille mit einer Stärke von 2 1/2 Dioptrien. Eine lebensbedrohende Erkrankung ist daraus nicht ableitbar. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass eine medizinische Versorgung für Augenerkrankungen in Nigeria gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat auch eine augenärztliche medizinische Versorgung in Nigeria nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer behauptete in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass er eine Kugel im Arm hat. Nach erfolgter telefonischer Rücksprache wurde von der Anstaltsärztin mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer keine Angaben darüber gemacht hat, dass er eine Kugel im Arm hat und war er auch diesbezüglich nie in ärztlicher Behandlung. Eine lebensbedrohende Erkrankung kann auch daraus nicht abgeleitet werden. Aus den Länderfeststellungen wäre eine ärztliche Behandlung im Falle einer Beseitigung der Kugel im Arm in Nigeria möglich und hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auch nichts Gegenteiliges behauptet.
Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im Allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat.
Die Berufung (nunmehr Beschwerde) erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.
4. Eine Ausweisung war nicht auszusprechen, weil die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die damalige Rechtslage noch keine solche enthielt und die Ausweisungsentscheidung nicht vom Asylgerichtshof als Überprüfungsinstanz nachgetragen werden kann.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.