Norm
MRG §12a Abs3Rechtssatz
Für die Rechtszuständigkeit von Schadenersatzansprüchen zufolge Verletzung der Anzeigepflicht nach § 12a Abs 3 MRG ist danach zu unterscheiden, in wessen Vermögen der geltend gemachte Schaden eingetreten ist. Mangels gegenteiliger Vereinbarung stehen bis zum Übertragungsstichtag entstandene Mietzinsentgänge dem Verkäufer der Mietsache zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126629Im RIS seit
05.05.2011Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013