RS Vfgh 2011/3/9 B1391/09 - B15/10, B40/10, B157/10, B1409/10, ua, B1541/10, B1635/10, B1774/10, B13

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Veröffentlicht am 09.03.2011
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Index

60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art140 Abs7
VfGG §88

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung des §18 Abs1 Z1 KinderbetreuungsgeldG (KBGG), BGBl I 103/2001, in seiner Stammfassung, mit E v 04.03.11, G184/10 ua.

Kostenzuspruch: Verzeichnung regelmäßig anfallender Kosten nicht notwendig; unrichtiges Kostenverzeichnis schadet daher nicht.

Ebenso: B15/10, B40/10, B157/10, ua, alle E v 09.03.11.

Quasi-Anlassfälle: B1409/10 ua, B1541/10, B1635/10, uva, alle E v 10.03.11; B1774/10, B130/11, B156/11 ua, uva, alle E v 03.05.11.

B156/11 ua: Zuspruch des einfachen Satzes des Kostenpauschales, da eine getrennte Beschwerdeführung gegen die beiden vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerten Bescheide weder aus zeitlicher noch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht erforderlich war.

Weitere Quasi-Anlassfälle: B272/11 und B280/11, beide E v 09.06.11: Die nach Bewilligung der Verfahrenshilfe (durch einen Rechtsanwalt) eingebrachte Beschwerde galt aufgrund des §73 Abs2 und §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages (somit als noch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren) erhoben.

B291/11, B302/11, B327/11, uva, alle E v 09.06.11: Keine Quasi-Anlassfälle; jedoch Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung infolge des Ausspruches, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1391.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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