RS Vfgh 2011/3/9 U2470/09 ua - U1686/11

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Veröffentlicht am 09.03.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88
VfGG §88a

Leitsatz

Einstellung der Beschwerdeverfahren wegen Klaglosstellung nach Wiederaufnahme der Verfahren vor dem Asylgerichtshof und Aufhebung der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamts; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Außerkrafttreten der Entscheidungen bereits durch Wiederaufnahme des Verfahrens.

Zuspruch eines Pauschalsatzes (mehrere Beschwerden mehrerer Beschwerdeführer zu mehreren gleichartigen Entscheidungen des AsylGH) wegen Zumutbarkeit der Einbringung einer gemeinsamen Beschwerde sowie eines Streitgenossenzuschlags (iHv € 200,-- für den Zweit-, jeweils € 100,-- für Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer).

She auch U1686/11, B v 14.12.11: Anordnung der Wiederaufnahme gem §69 Abs3 AVG.

Entscheidungstexte

  • U 2470/09 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.03.2011 U 2470/09 ua
  • U 1686/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.12.2011 U 1686/11

Schlagworte

Asylrecht, VfGH / Klaglosstellung, Wiederaufnahme, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U2470.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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