Will die Fremdenpolizeibehörde einen zunächst erlassenen Schubhaftbescheid, der die Schubhaft im Anschluss an die Entlassung des Bf aus der Strafhaft anordnet, nicht vollziehen und hebt sie den Schubhaftbescheid noch vor der Haftentlassung des Bf mit Bescheid gemäß § 68 Abs2 AVG auf, so ist der in Freiheit belassene Bf klaglos gestellt und seine Beschwerde analog dem § 33 Abs1 VwGG 1985 als gegenstandslos zu betrachten und das Verfahren einzustellen.
Im Fall der Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit gibt es nach der den Aufwandersatz regelnden Sondervorschrift des §79a AVG (iVm § 83 Abs2 FPG 2005) keine obsiegende und keine unterlegene Partei. Deshalb findet auch kein Aufwandersatz statt, sondern greift der allgemeine Grundsatz des § 74 AVG, wonach im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu bestreiten hat.