RS Vwgh 2011/3/24 2007/07/0109

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Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0086 E 21. Juni 2007 VwSlg 17221 A/2007 RS 9(hier nur 3. Satz)

Stammrechtssatz

Der allein aus öffentlichem Interesse zu gewährende Schutz der Wasserversorgung nach § 34 WRG 1959 ist vom Bestehen oder Nichtbestehen der Parteistellung Dritter im Verfahren unabhängig. Diese Bestimmung hat uneingeschränkt den allein im öffentlichen Interesse liegenden Schutz einer Wasserversorgungsanlage im Auge. So besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die im § 34 Abs 1 WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen (Hinweis E 1. Februar 1983, 82/07/0203).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007070109.X03

Im RIS seit

18.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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