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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallRechtssatz
Quasi-Anlassfall; Anlassfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "oder Kriminalpolizei" im ersten Satz des §106 Abs1 StPO idF des StrafprozessreformG BGBl I 19/2004 mit E v 16.12.10, G259/09 ua.
Ebenso: B941/10, E v 02.05.11; Kostenzuspruch: Zuspruch des einfachen Pauschalsatzes, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, da die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1625.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012