RS Vfgh 2011/3/9 B1625/08 - B941/10

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Veröffentlicht am 09.03.2011
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
VfGG §88

Rechtssatz

Quasi-Anlassfall; Anlassfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "oder Kriminalpolizei" im ersten Satz des §106 Abs1 StPO idF des StrafprozessreformG BGBl I 19/2004 mit E v 16.12.10, G259/09 ua.

Ebenso: B941/10, E v 02.05.11; Kostenzuspruch: Zuspruch des einfachen Pauschalsatzes, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, da die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1625.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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