RS UVS Oberösterreich 2011/03/24 VwSen-310431/6/Kü/Ba

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Veröffentlicht am 24.03.2011
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Rechtssatz

Eine gemäß § 52 Abs1 AWG 2002 genehmigungspflichtige mobile Brecheranlage für Baurestmassen darf erst nach Vorliegen der Genehmigung durch den Landeshauptmann auf den nach den festgesetzten Auflagen und Bedingungen dafür vorgesehenen Standorten eingesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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