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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. November 2000, Zl. 514.279/01-I 5/00, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung bzw. Neubestimmung einer Frist für eine wasserrechtliche Bewilligung und Zurückweisung eines Antrags auf Wiederverleihung eines Wasserrechts, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. August 1999 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur befristeten "zusätzlichen Einleitung von Kondensat" über einen bestehenden Sammelkanal in ein näher genanntes Gewässer zum Zwecke der Erprobung der
3. Verdampferanlage unter Einhaltung bestimmter Nebenbestimmungen (befristet bis zum 29. Februar 2000).
Die beschwerdeführende Partei stellte in der Folge mit Schreiben vom 25. Februar 2000 einen Antrag auf "Verlängerung bzw. Neubestimmung" der im Bescheid vom 23. August 1999 festgesetzten Frist um weitere 4 Monate bis längstens 30. Juni 2000. In eventu wurde der Antrag auf Wiederverleihung des Rechtes zur Ableitung von Kondensat gestellt. Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wurde in diesem Antrag gleichfalls eine Frist ("bis zum 30. Juni 2000") genannt. Die beschwerdeführende Partei behauptet hingegen in der nunmehr vorliegenden Beschwerde, schlechthin einen Antrag auf Wiederverleihung des mit Beschied vom 23. August 1999 erteilten Wasserbenutzungsrechtes gestellt zu haben.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2000 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich unter Spruchpunkt 1 den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verlängerung bzw. Neubestimmung der im Bescheid des Landeshauptmanns vom 23. August 1999 mit 29. Februar 2000 festgesetzten Frist bis zum 30. Juni 2000 als unzulässig zurück. Ferner wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt 2 den Antrag auf Wiederverleihung des mit den vorgenannten Bescheid vom 23. August 1999 erteilten Rechts zur befristeten zusätzlichen Einleitung von Kondensat über einen bestehenden Sammelkanal in ein näher genanntes Gewässer als verspätet zurück.
Gegen diesen zuletzt genannten Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2000 "keine Folge" gegeben wurde.
In der gegen diesen Bescheid vom 8. November 2000 erhobenen Beschwerde beantragte die beschwerdeführende Partei, ihr hinsichtlich des angefochtenen Bescheides aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen. In der Begründung dieses Antrages führte sie insbesondere aus, nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 sei im Falle eines Ansuchens um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen gehemmt. Werde das Ansuchen abgewiesen und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, so werde die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert.
Es liege eine im Verwaltungsverfahren rechtskräftige Entscheidung dahingehend vor, dass eine rechtzeitige Einbringung des Ansuchens um Wiederverleihung nicht erfolgt sei, was zur Zurückweisung des diesbezüglichen Antrags geführt habe. Bei dieser Sachlage könnte daher die Auffassung vertreten werden, dass die in § 21 Abs. 3 dritter Satz WRG 1959 normierte Hemmungswirkung mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides geendet habe und derzeit ein konsensloser Zustand bestehe, wenn eine weitere Erprobung der dritten Verdampferanlage durchgeführt werde. Ein konsensloser Zustand sei für die beschwerdeführende Partei mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Die Erprobung der dritten Verdampferanlage sei unbedingt notwendig, um bis zu der für Februar/März 2001 in Aussicht genommenen wasserrechtlichen Verhandlung über die gesamtheitliche Regelung der Abwasserwirtschaft der beschwerdeführenden Partei ausreichende Erkenntnisse für den Produktionsbetrieb gewinnen zu können, damit diese in den zu erwartenden Bewilligungsbescheid einfließen könne.
Der angefochtene Bescheid sei nach Meinung der beschwerdeführenden Partei auch einem Vollzug zugänglich. Ein solcher Vollzugsakt könne gestützt auf den angefochtenen Bescheid durchaus in der behördlichen Anordnung bestehen, eine weitere Erprobung der Verdampferanlage zu unterlassen und zwar selbst dann, wenn durch Leistungsreduktion der beiden anderen Verdampferanlagen eine Überschreitung der in den bisherigen Bescheiden genehmigten Abwasserinhaltsstoffe, etwa ein erhöhter Kondensatanfall, vermieden würde. Es stehe der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Gemäß Punkt 6 des Abschnitts E "Auflagen" sei nämlich zu beachten, dass alle Rahmenbedingungen und Auflagen der bisherigen Bescheide eingehalten würden, und somit weder aus der "Mutterlaugenleitung" zum Betrieb der D.-Ges.m.b.H. noch aus der D.-Reinigung/Düngekalkproduktion eine Mehrbelastung von näher genannten Gewässern erfolgen würde.
Die belangte Behörde teilte in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2001 u.a. mit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung gemäß den §§ 30 und 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959 entgegenstünde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf befristete "Verlängerung bzw. Neubestimmung einer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. August 1999 mit 20. Februar 2000 festgesetzten Frist bis zum 30. Juni 2000 (siehe Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides vom 29. Juni 2000) bringt die beschwerdeführende Partei - abgesehen davon, dass die begehrte Fristverlängerung bzw. neu festzusetzende Frist bereits längst abgelaufen ist - hinsichtlich des Vorliegens eines aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides resultierenden unverhältnismäßigen Nachteils nichts vor, sodass schon aus diesem Grund diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen Zurückweisung des Antrages auf Wiederverleihung eines befristet erteilten Wasserbenutzungsrechtes (siehe Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides vom 29. Juni 2000) ist - unbeschadet der Frage, ob der diesbezügliche Antrag von der beschwerdeführenden Partei mit oder ohne Befristung gestellt wurde - grundsätzlich zu bemerken, dass es nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 für eine allfällige Verlängerung der Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof Voraussetzung ist, dass das Ansuchen auf Wiederverleihung abgewiesen wurde. Eine solche Abweisung liegt jedoch dem Beschwerdefall nicht zu Grunde.
Der von der beschwerdeführenden Partei im vorliegenden Antrag vertretenen Meinung, es werde durch weitere Ausnützung der befristeten wasserrechtlichen Bewilligung zu keiner zusätzlichen Gewässerbelastung kommen, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführte, lag der befristeten wasserrechtlichen Bewilligung vom 23. August 2000 ein Ansuchen zur "zusätzlichen Einleitung von 100 m3 pro Stunde Kondensat" in ein näher genanntes Gewässer zu Grunde, dem unter Einhaltung bestimmter Nebenbestimmungen Rechnung getragen wurde. Die Erkundung einer aus dem Betrieb der 3. Verdampferanlage resultierenden zusätzlichen Gewässerbelastung war aber u.a. gerade Gegenstand des befristet bewilligten Probebetriebes.
Die beschwerdeführende Partei vermag mit ihren Ausführungen betreffend die Notwendigkeit der Fortsetzung des "Probebetriebes" für die 3. Verdampferanlage und die damit in Zusammenhang stehende Wasserbenutzung auch nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils, der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie verbunden wäre, aufzuzeigen, zumal sich die seinerzeit erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur "zusätzlichen Einleitung von Kondensat" gerade auf die befristete Erprobung der betroffenen Anlage bezog und nicht - noch dazu ohne ergänzende fachtechnische Beurteilung für die über den Probezeitraum hinausgehende Zeit - zu einer über die erteilte Befristung hinausgehenden zusätzlichen Belastung von Gewässern führen sollte. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde zutreffend in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, dass diesem Antrag das öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung entgegensteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5. März 2001
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001070001.A00Im RIS seit
12.11.2001