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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache des Mag. W K, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. F M, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 29. Dezember 2010, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde die Berufung des Antragstellers gegen einen Bescheid betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 als unbegründet abgewiesen.
2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen offenkundig nicht entgegenstünden und aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung auch dritten Personen keine Nachteile erwüchsen. Vielmehr wäre durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein erheblicher und unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, indem er insgesamt einen Betrag von € 5.029,80 zurückzuzahlen hätte.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G184-195/10, §18 Abs1 Z1 KBGG als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Daraus ergibt sich auch für den Antragsteller, dass der von ihm angefochtene Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse jedenfalls aufzuheben sein wird. Unter diesen Umständen wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen (vgl. VfGH 26.6.2007, B904/07). Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B327.2011Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011