TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/6 2000/05/0124

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Veröffentlicht am 06.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §11 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Hannelore Wieshofer in Linz, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber, Anwaltspartnerschaft in Linz, Rudolfstraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Mai 2000, Zl. BauR-020014/21-2000-Gr/Vi, betreffend Vorschreibung von Vollstreckungskosten gemäß § 11 VVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist zur Hälfte Miteigentümerin des Grundstückes Nr. 914/9, KG Laimbach, auf welchem eine Fertigteilblockhütte konsenslos errichtet war. Den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Leonfelden vom 17. März 1983 aufgetragen, diese bewilligungslos errichtete bauliche Anlage bis 31. Mai 1983 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Mit Bescheid vom 3. Juli 1995 wurde die angedrohte Ersatzvornahme u. a. gegen die Beschwerdeführerin angeordnet und die Vorauszahlung der restlichen Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von S 5.160.- (die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin hatten bereits einen Betrag von S 18.000.- erlegt) vorgeschrieben. Sämtliche Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 8. November 1999 teilte die Vollstreckungsbehörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Ersatzvornahme Kosten in der Höhe von S 32.400.- verursachen würde. Da die Beschwerdeführerin innerhalb der auch von der Vollstreckungsbehörde eingeräumten Frist dem Bauauftrag nicht Folge leistete, wurde die Ersatzvornahme am 1. Dezember 1999 von Arbeitern des von der Vollstreckungsbehörde beauftragten Bauunternehmens durchgeführt.

Mit "Kostenbescheid" der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als Vollstreckungsbehörde vom 16. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von S 8.805.- bis spätestens 31. Jänner 2000 zu bezahlen.

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: S 27.000.- lt. Rechnung des beauftragen Unternehmens, hievon die Hälfte, weil die Beschwerdeführerin Hälfteeigentümerin der betroffenen Liegenschaft ist; 1 Stunde der die doppelte Zeit beanspruchenden

Aufräumarbeiten: S 480.-, jeweils zuzüglich 20% Umsatzsteuer; den Hälftebetrag für "Personaleinsatz" der Marktgemeinde Bad

Leonfelden: S 1.029.-. Von dem sich daraus errechnenden Betrag von S 17.805.- wurde die Hälfte der Vorauszahlung der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin in der Höhe von S 9.000.- abgerechnet.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin forderte die belangte Behörde das beauftragte Bauunternehmen auf, die von ihr beanspruchten Kosten der Ersatzvornahme zu detaillieren. Unter Anschluss des Bautageberichtes wurde mit Schreiben vom 26. Jänner 2000 die gelegte Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt:

"8 Std. Polier

a 650.-

5.200.-

24 Std. Facharbeiter

a 480.-

11.520.-

2 Std. Kranwagen

a 1.205.-

2.410.-

Werkzeugpauschale u. Bustransport

Pau. 2.000.-

2.000.-

5 Std. Bautechniker

a 724.-

3.620.-

1 Stk. Schuttcontainer

a 2.250.-

2.250.-

 

 

27.000.- "

Die Aufräumarbeiten wurden mit 1 Facharbeiterstunde von S 480.- verrechnet. (Die Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer.)

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Neben dem vorgelegten Bautagebericht und der detaillierten Rechnung seien die durchgeführten Arbeiten realitätsgetreu vom zuständigen Sachbearbeiter der Vollstreckungsbehörde erster Instanz wiedergegeben worden. Das Risiko erhöhter Aufwendungen trage bei Durchführung einer Ersatzvornahme der Verpflichtete. Insoweit die Beschwerdeführerin behaupte, die vorgeschriebenen Kosten seien unverhältnismäßig hoch, habe sie dafür keine stichhaltigen Anhaltspunkte geliefert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen des VVG mit Vollstreckungskosten belastet zu werden, verletzt. Sie macht Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde führt die Beschwerdeführerin aus, die Kosten der Ersatzvornahme seien von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Vollstreckungsbehörde tätig geworden sei, im Beschwerdefall sohin von der Marktgemeinde Bad Leonfelden. Dem Verpflichteten seien in weiterer Folge diese Kosten von den Gemeindebehörden vorzuschreiben. Die Vollstreckungsbehörden seien daher für die Kostenvorschreibung nicht zuständig.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass ein nach Vornahme der eigentlichen Vollstreckungshandlungen erlassener Bescheid über die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme eines behördlichen Auftrages ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid ist, welcher der Schadloshaltung der Behörde dient (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 1956, SlgNr. 4057/A, und die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, auf Seite 1200 referierte hg. Rechtsprechung zu § 1 VVG). Für einen solchen Bescheid ist also nicht die Partei, in deren Interesse die Vollstreckungshandlungen vorgenommen worden sind, zuständig. Aus § 11 Abs. 1 VVG ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die Kosten der Vollstreckung primär dem Verpflichteten zur Last fallen und gemäß § 3 leg. cit. einzutreiben sind. Im Fall der Uneinbringlichkeit jedoch sind die Kosten der Vollstreckung gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle von der Partei zu tragen, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckungshandlungen vorgenommen wurden. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden. Die Berufung geht an die nach § 10 Abs. 3 VVG zuständige Behörde, die endgültig entscheidet.

Auf Grund der im Berufungsverfahren vorgenommenen Detaillierung der Kosten der Ersatzvornahme durch das ausführende Unternehmen können sowohl die geleisteten Arbeiten als auch die hiefür in Rechnung gestellten Beträge nachvollzogen werden. Die Behörde hat der Beschwerdeführerin nur die anteiligen Kosten der Vollstreckung vorgeschrieben, obwohl sie der Beschwerdeführerin sogar sämtliche in Rechnung gestellten, preislich angemessenen Kosten der Ersatzvornahme vorschreiben hätte können, weil Miteigentümer eines Bauwerkes nicht im Verhältnis zu ihrem Liegenschaftsanteil, sondern zur ungeteilten Hand für die Kosten der Vollstreckung haften (vgl. hiezu die bei Hauer/Leukauf, a. a. O., auf Seite 1199 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Gegen die Höhe der verrechneten Arbeitsstunden bestehen auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken. Die Beschwerdeführerin ist auch vor dem Verwaltungsgerichtshof den Beweis für ihre (unsubstantiiert vorgetragene) Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme schuldig geblieben. Die Notwendigkeit des in Rechnung gestellten Arbeitsaufwandes ist durch das vorgelegte Bautagebuch und die Aktenvermerke der Vollstreckungsbehörde erster Instanz hinreichend belegt.

Da auch der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt, erweist sich der angefochtene Bescheid demnach frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050124.X00

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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