RS Vfgh 2011/3/14 B276/11 – B280/11

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Veröffentlicht am 14.03.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht
VfGG §85 Abs2 / Familienförderung

Rechtssatz

Folge

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für 2003 und 2004.

Aus dem E v 04.03.11, G184/10 ua, ergibt sich für den Antragsteller (dessen Beschwerde am 24.02.11 eingelangt und daher als Quasianlassfall anzusehen ist), dass der von ihm angefochtene Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse vom Verfassungsgerichtshof jedenfalls aufzuheben sein wird, wobei die Aufhebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur daran scheitert, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Unter diesen Umständen wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen. Keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen.

Ebenso: B280/11, B v 27.04.11.

Entscheidungstexte

  • B 276/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2011 B 276/11
  • B 280/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.04.2011 B 280/11

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B276.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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