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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Folge
Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für 2003 und 2004.
Aus dem E v 04.03.11, G184/10 ua, ergibt sich für den Antragsteller (dessen Beschwerde am 24.02.11 eingelangt und daher als Quasianlassfall anzusehen ist), dass der von ihm angefochtene Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse vom Verfassungsgerichtshof jedenfalls aufzuheben sein wird, wobei die Aufhebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur daran scheitert, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Unter diesen Umständen wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen. Keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen.
Ebenso: B280/11, B v 27.04.11.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B276.2011Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011