TE Vfgh Beschluss 2011/3/22 B355/11 ua

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Prostitution
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Spruch

Den in den Beschwerdesachen des C K, ..., und des M S, ..., beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. S B, LL.M., LL.M., ..., gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung, jeweils vom

14. Jänner 2011, Z ... und Z ..., gestellten Anträgen, den

Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Die Wiener Landesregierung hat die Berufungen der Antragsteller gegen die Bescheide der Bundespolizeidirektion Wien, mit denen 1. den Antragstellern aufgetragen wurde, dafür zu sorgen, dass die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in einem näher bezeichneten Gebäude eingestellt werde und 2. einer allfälligen Berufung gemäß §64 Abs2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, abgewiesen.

2. Dagegen erhoben die Antragsteller gemäß Art144 B-VG Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, in denen u.a. die Anträge gestellt wurden, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und die Einstellung der Anbahnung und Ausübung der Prostitution im näher bezeichneten Gebäude für die Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken würde.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende vffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der Rechtswirkung eines angefochtenen Bescheides hinausgeschoben, sodass der bekämpfte Bescheid vorläufig keine Rechtswirkung zu entfalten vermag. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung haben bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes alle Maßnahmen, die an sich auf Grund des angefochtenen Bescheides zulässig wären, zu unterbleiben. Einer Beschwerde kann also nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh. dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für den Beschwerdeführer positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären (vgl. VfSlg. 13.805/1994).

5. Für die vorliegenden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedeutet dies Folgendes: Würde die rechtliche Existenz der mit den Beschwerden bekämpften Bescheide weggedacht, würde die Verpflichtung, die in den Bescheiden genannten Aufträge zu befolgen, nicht aufgeschoben werden, da bereits die Behörde erster Instanz den Berufungen der Antragsteller an die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß §64 Abs2 AVG aberkannt hat (vgl. auch VfGH 2.2.1998, B190/98). Das von den Antragstellern verfolgte Ziel kann daher auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht erreicht werden, da ihnen durch dieses Rechtsinstitut keine Rechtsstellung zuerkannt werden kann, die sie weder vor Erlassung des angefochtenen Bescheides besessen hatten noch im Falle der Aufhebung derselben durch den Verfassungsgerichtshof erwerben könnten.

6. Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher mangels erkennbarer Veränderung der Rechtslage keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B355.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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