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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge mangels erkennbarer Veränderung der Rechtslage
Abweisung der Berufungen gegen Bescheide der Bundespolizeidirektion Wien, mit denen 1. den Antragstellern aufgetragen wurde, dafür zu sorgen, dass die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in einem näher bezeichneten Gebäude eingestellt werde, und 2. einer allfälligen Berufung gemäß §64 Abs2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Würde die rechtliche Existenz der Bescheide weggedacht, würde die Verpflichtung, die in den Bescheiden genannten Aufträge zu befolgen, nicht aufgeschoben werden, da bereits die Behörde erster Instanz den Berufungen der Antragsteller an die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß §64 Abs2 AVG aberkannt hat. Das von den Antragstellern verfolgte Ziel kann daher auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht erreicht werden, da ihnen durch dieses Rechtsinstitut keine Rechtsstellung zuerkannt werden kann, die sie weder vor Erlassung des angefochtenen Bescheides besessen hatten noch im Falle der Aufhebung derselben durch den Verfassungsgerichtshof erwerben könnten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B355.2011Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011