RS Vfgh 2011/3/23 B392/11 – B393/11, B1175/11, B1176/11

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Veröffentlicht am 23.03.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Börsenwesen
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Folge

Verhängung einer Geldstrafe iHv € 5000,-- (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) über ein Vorstandsmitglied einer Bank [Mitglied der Wiener Börse] wegen einer Verwaltungsübertretung nach §48a Abs1 Z2 lita sublit ab iVm §48c BörseG.

Tatbestandswirkung der Bestrafung für die von der Börse gem §14, §19 BörseG zu veranlassende Beendigung des Börsemitgliedschaftsverhältnisses; keine mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Rechtsbehelfe im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Börsemitglied und Börse; Vollziehung des angefochtenen Bescheides durch die Wiener Börse AG würde für den Antragsteller dazu führen, dass das Unternehmen ihn als Vorstandsmitglied absetzen müsste, um den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft abzuwenden.

Vollzugstauglichkeit daher sowohl hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Geldstrafe als auch hinsichtlich der aus §19 BörseG resultierenden Folgewirkungen gegeben.

Hinreichend konkrete Darlegung der den Antragsteller betreffenden Nachteile - jedenfalls hinsichtlich der als Folgewirkungen zu befürchtenden Konsequenzen (Verlust seiner Position im Unternehmen, Reputationsschädigung); umgehender Vollzug des Bescheides, also Entzug der Börsemitgliedschaft der C. Bank AG, nicht im öffentlichen Interesse geboten.

Ebenso B393/11 vom selben Tag; she auch B1175/11 und B1176/11, beide B v 14.10.11.

Entscheidungstexte

  • B 392/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.03.2011 B 392/11
  • B 393/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.03.2011 B 393/11
  • B 1175/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.10.2011 B 1175/11
  • B 1176/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.10.2011 B 1176/11

Schlagworte

Börsewesen, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B392.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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