Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Folge
Verhängung einer Geldstrafe iHv € 5000,-- (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) über ein Vorstandsmitglied einer Bank [Mitglied der Wiener Börse] wegen einer Verwaltungsübertretung nach §48a Abs1 Z2 lita sublit ab iVm §48c BörseG.
Tatbestandswirkung der Bestrafung für die von der Börse gem §14, §19 BörseG zu veranlassende Beendigung des Börsemitgliedschaftsverhältnisses; keine mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Rechtsbehelfe im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Börsemitglied und Börse; Vollziehung des angefochtenen Bescheides durch die Wiener Börse AG würde für den Antragsteller dazu führen, dass das Unternehmen ihn als Vorstandsmitglied absetzen müsste, um den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft abzuwenden.
Vollzugstauglichkeit daher sowohl hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Geldstrafe als auch hinsichtlich der aus §19 BörseG resultierenden Folgewirkungen gegeben.
Hinreichend konkrete Darlegung der den Antragsteller betreffenden Nachteile - jedenfalls hinsichtlich der als Folgewirkungen zu befürchtenden Konsequenzen (Verlust seiner Position im Unternehmen, Reputationsschädigung); umgehender Vollzug des Bescheides, also Entzug der Börsemitgliedschaft der C. Bank AG, nicht im öffentlichen Interesse geboten.
Ebenso B393/11 vom selben Tag; she auch B1175/11 und B1176/11, beide B v 14.10.11.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Börsewesen, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B392.2011Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011