TE Vfgh Beschluss 2011/4/27 B280/11

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Veröffentlicht am 27.04.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht
VfGG §85 Abs2 / Familienförderung

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des F P, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G L, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 14. Jänner 2011, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde über die Berufung des Antragstellers gegen einen Bescheid betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 entschieden.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller wie folgt aus:

"Zwingende öffentliche Interessen stehen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen. Da seitens des Verfassungsgerichtshofes der §18 Abs1 Z. 1 KBGG ohnehin als verfassungswidrig aufgehoben wurde und der Beschwerdeführer über ein geringes Einkommen verfügt, wäre die sofortige Zahlung des Betrages von EUR 428,55 für den Beschwerdeführer eine unbillige finanzielle Belastung. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch für Drittpersonen keinerlei Nachteile erwachsen."

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Aus dem hg. Erkenntnis vom 4. März 2011, G184-195/10, ergibt sich für den Antragsteller (dessen Verfahrenshilfeantrag am 24. Februar 2011 um 7.25 Uhr beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist und daher als Quasianlassfall anzusehen ist), dass der von ihm angefochtene Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse vom Verfassungsgerichtshof jedenfalls aufzuheben sein wird, wobei die Aufhebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur daran scheitert, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Unter diesen Umständen wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen (vgl. VfGH 26.6.2007, B904/07). Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B280.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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