TE AsylGH Beschluss 2011/04/20 A9 418914-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2011
beobachten
merken
Spruch

A9 418.914-1/2011/2Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011, FZ. 10 09.974-BAW, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Absatz 2 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG

 

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen (III.) und mit Spruchpunkt IV. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 3 und 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

 

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung ua dann die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer 3), oder das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5 dieser Bestimmung).

 

Im Beschwerdefall kann aktuell keine hinreichende Einschätzung hinsichtlich der Gefahr des Beschwerdeführers, in seinen oben angeführten Rechten verletzt zu werden, getroffen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten