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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbgabenRechtssatz
Folge im Hinblick auf die Höhe des strittigen Abgabenbetrages einerseits bzw die Einkommenssituation der Antragstellerin andererseits - Interessenabwägung
Abweisung der Berufung gegen einen Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2005 und Einkommensteuer 2002 bis 2005.
Die Antragstellerin führt zur Begründung ihres Antrags ua aus, dass sie als alleinerziehende Mutter einer siebenjährigen Tochter, für deren Betreuung Kosten anfielen, teilzeitbeschäftigt arbeite, dabei ein Jahreseinkommen von rund brutto € 36.900,00 erziele und es ihr nicht möglich sei, den von ihr verlangten Betrag iHv knapp € 28.000,00 zu bezahlen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B525.2011Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011