Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** gemeinnützige GmbH, *****, vertreten durch Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.691,84 EUR sA, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2011, GZ 1 R 159/10v-14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 15. Februar 2010, GZ 4 C 1093/09b-9, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat die Revision der beklagten Partei mit Beschluss vom 31. 3. 2011 nach § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei, deren Einbringung nicht freigestellt wurde, ist erst am 4. 4. 2011 beim Obersten Gerichtshof eingelangt und damit zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0124353).
Textnummer
E96991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00043.11X.0428.000Im RIS seit
03.05.2011Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011