TE OGH 2011/4/28 1Ob43/11x

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** gemeinnützige GmbH, *****, vertreten durch Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.691,84 EUR sA, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2011, GZ 1 R 159/10v-14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 15. Februar 2010, GZ 4 C 1093/09b-9, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat die Revision der beklagten Partei mit Beschluss vom 31. 3. 2011 nach § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei, deren Einbringung nicht freigestellt wurde, ist erst am 4. 4. 2011 beim Obersten Gerichtshof eingelangt und damit zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0124353).

Textnummer

E96991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00043.11X.0428.000

Im RIS seit

03.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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