RS Vwgh 2011/2/24 2009/09/0015

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Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2 idF 2005/I/101;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0167 E 19. Oktober 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff des (im Beschwerdefall in Betracht kommenden) § 2 Abs. 2 lit. a und b AuslBG ist unter anderem, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden vom Beschäftiger ausgeübt wird (Hinweis E 27.10.1999, Zl. 98/09/0009). In diesem Verhältnis ist der Beschäftiger derjenige, der gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnlich Beschäftigten Aufträge erteilt, Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, eine Dienst- und Fachaufsicht im Sinne einer organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers in seinen Betrieb ausübt (vgl. auch zu einzelnen dieser Kriterien § 4 Abs. 2 AÜG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090015.X01

Im RIS seit

03.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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