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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §14a idF 2005/I/101;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/09/0025 E 9. November 2009 RS 1Stammrechtssatz
Mit der Neufassung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach den §§ 14a und 14e AuslBG durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I. Nr. 101, wurden nicht bereits bestehende Rechte oder Anwartschaften auf künftige Rechte beseitigt, sondern lediglich die Voraussetzungen für die künftige Erteilung bzw. Verlängerung von Arbeitserlaubnissen verändert. Durch die Neufassung dieser Voraussetzungen griff der Gesetzgeber aber lediglich in die Erwartungshaltung der Fremden auf unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage ein. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Dem Gesetzgeber ist es - abgesehen vom Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände - nicht verwehrt, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten (vgl. VfSlg. 14960/1997 und VfSlg. 16125/2001). Der VwGH hegt vor dem Hintergrund dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken dahingehend, dass die Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung der Arbeitserlaubnis gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden "Vertrauensschutz" verstieße. Ebenso wenig hegt der VwGH Bedenken, dass diese Regelung gegen das Grundrecht auf Eigentum verstößt. Die Eigentumsgarantie schützt grundsätzlich nur bestehende Forderungen und Ansprüche, soweit sich diese aus gerichtlichen Urteilen oder in ausreichender Deutlichkeit unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. In einem Verfahren betreffend Verlängerung der Arbeitserlaubnis gemäß § 14e AuslBG geht es jedoch nicht um den Eingriff in eine bestehende Berechtigung oder Anwartschaft, sondern lediglich um eine Änderung der Voraussetzungen für die künftige Erteilung oder Verlängerung von Arbeitserlaubnissen. Selbst wenn man die Eigentumsgarantie in einer solchen Konstellation für maßgeblich erachtete, bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer Verletzung derselben: Art. 1 Abs. 2 1. ZPMRK lässt nämlich das Recht der Staaten unberührt, diejenigen Gesetze anzuwenden, die sie für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Angaben oder von Geldstrafen für erforderlich halten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 948 BlgNR XXII. GP 6) ergibt, diente die Einführung der Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung dem Ziel einer Abstimmung der Aufenthalts- und der Beschäftigungsrechte, die einerseits im NAG 2005, anderseits im AuslBG geregelt sind.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090129.X01Im RIS seit
30.03.2011Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011