Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2011, GZ 7 Rs 217/10a-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Klage wird zur Kenntnis genommen. Es wird festgestellt, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Schriftsatz vom 11. 3. 2011 - somit nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor einer Entscheidung - hat der Kläger die Klage zurückgezogen.
Gemäß § 72 Z 2 lit a ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567; Kodek in Rechberger, ZPO3 Rz 1 zu § 513).
In diesem Fall ist aus Anlass einer nach der Prozessordnung zulässigen außerordentlichen Revision in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO deklarativ auszusprechen, dass die noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0081567 [T8]).
Dieser Beschluss war im Dreiersenat zu fassen (§ 11a Abs 3 Z 1 iVm Abs 1 Z 3 ASGG; § 7 Abs 1 Z 9 OGHG; RIS-Justiz RS0123565).
Schlagworte
12 Sozialrechtssachen,Textnummer
E96848European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:010OBS00029.11D.0329.000Im RIS seit
18.04.2011Zuletzt aktualisiert am
18.04.2011